RB 3

306 ser Sfellungnahme machte sich wahrscheinlich ein Kinihiss hansischen Rechtes i’ellend. in ersler Linie diirch die revidierlen liibischen Slaliilen von 158(> verinitlelt. Im erslen Jahrzehnt des 17. Jhs. wurde das Lösungsrecht in der Praxis des Slockholnier Sladtgerichts in einer Reihe von Urteilen ansgesprochen. bei denen es sich fiir damalige Verhältnisse inn grosse Wertobjekle bandelle. In einein voni Sladlgericht dem Svea Hovrätt zur Stellungnahme ziigeleitelen Fall erkannte das Obergericht im Jahre 1616 das H.w.H.-Prinzip an, womit diese Regel in höchsler Instanz giilgeheissen war. Inlolge eines Einfliisses seitens der römischen Vindikalionslehre Iralen im Sladlgericht iim 1640 Zweitel iiber die Anwendbarkeil des II.w.H.-Prinzips aiif. Man wandle sich deswegen an das Svea Hovrätt, imd dieses kam imJahre 1646 zu einer Resolution, in der 1'eslgelegt wurde, dass der Eigenliimer kein Klagrecht gegen Dritle in Fällen von Verimlreuimg anverlraulen Gilles hahe, sondern sich nur gegen den Verlrauensmann wenden könne. Gleich darauf wurde auch sowohl vomSladlgericht als vom Svea Hovrätt ein Vindikationskonllikt wegen anverlraulen veruntreuten Gutes im Einklang mit der Resolution entschieden, ohwohl im Sladlgericht Stimmen lur eine Anwendung des riuuischen uneingeschränkten Vindikationsrechtes laul wurden. l)as Gutgläuhigkeitserlordernis, das in der Stadlgerichtspraxis sich schon lilndc des 16. Jhs. andeulete, wurde vom Stockholmer Sladlgericht von den dreissiger Jahren des 17. Jhs. an aufgenommen, gelangte aher erst um die Mitte des Jahrhunderts zu prinzipieller Anerkennung. Fiir die Vereinheitlichung der Vindikafionsregel und tiir die Stellung des H.w.H.-Prinzips als anerkannte Hauplregel war es sehr hedeulsam. dass das Prinzip in einem wenigstens seit dem ausgehenden 16. Jh. gehräuchlichen Rechlssprichwort —»hand hiir hand lä« zum Ausdruck kam, eine schwedische Enlsprechimg zeitgenössischer deutscher und dänischer Ausdriicke gleichen Inhalls.Enter dem Einlluss dieses Rechlssprichworles und in Anlehnung an die wegweisende Praxis des Stockholmer Sladtgerichls sowie die Slellungnahme des Svea Hovrätt fiir den Griiiulsatz H.w.H. wurde das Prinzip in anderen Teilen des Landes —so- .Siehe obeii .S. 225 fl', u. 3().‘5 f. .sowio mitcn .S. 311 u. 348 l'n. 47.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=