aoö rechls bis ziir Mille des 17. ,Ihs. ergibt also I’olj'ende llaupllinieii der sebwediseben Reehlseiilwicklung auf dem hier behaiidelteii Gel)iel des Vindikalionsrechles. Die millelallerliehen Cleseize halten keine Rebelling der Vindikation anverlranlen verunireuten Gules. Das schwedische mitlelallerliche Reehl diirlle noeb im 14. ,lh. keinen testen Ståndpunkt in dieser Vindikalionslrai^e bezof^en haben, und zwar vor allem weil die geringe lläutigkeit solcher Vindikationsstreitigkeiten keine kontinuierliehe Regelbildung herbeiluhren konnte.^^ Man kann jedoeh annehmen. dass die Tendenz in der Richtung einer Klage gegen den Drillen verlief, zu einer Vereinlieitlichung der Vindikationsregeln. In Sloekholm machle sieh indessen ein starker hansischer Einlluss geltend, der zu einer Rezeption des Grundsatzes lI.vv.H. als Ausdruck einer bewussten Stellungnahme zugunsten des Drillen fiihrte. Dem Eigenlumer wurde jedes Recht, sich gegen den Drillen zu wenden, abgesproehen. Auch in anderen Städlen wurden mil der Zeil unler Stockholmer oder Liibecker Einfluss hansische II.w.II.-Regeln in die Rechlsbildung aufgenommen. In einigen Slädlen, wo der hansische Einlluss nicht vorhanden oder von untergeordneler Redeulung war, gelangle man während des l(i. Jhs. zu einem Vindikationsrechl des Eigentiimers. Auf dem Lande war man noch während des 10. Jhs. zu keiner fesleren Regelbildung gekommen.^” Solche Konflikte waren allzu sellen, und selbst wenn man zuliess, dass der Eigentiimer sich gegen den Drillen wandte, begniigte man sich bei den seltenen Fallen dieser Art wahrscheinlich in der Regel mit Kompromissen, bei denen Rilligkeitsgriinde von Fall zu Fall ausschlaggebend waren. In Sloekholm war die Frecpienz der Vindikalionsslreiligkeiten wegen anverlranlen Gutes geniigend gross, um eine feste und kontinuierliehe Regelbildung zu bewirken. Man land dabei im ausgehenden 10. Jh., dass ein Liisungsrecht des Eigentiimers, wobei das Lösegeld nach dem Entschädigungsprinzip festgeselzt wurde, eine geeignete Kompromissmöglichkeit darstellle. Bei dieMöglicherweise kann man in Stockholm unler dem ICinfluss liansischen Rechles .schon im 14. .Ih. zu einer hestimmten Stellungnahme gekommen .seiii. Da.s (lurchgegangene Material aus der Pra.xis der Häradsgerichle ist geniigend nmlangreich, um dieses auf die .Seltenheit der Vindikalionsfälle gegriiiulele Trleil zu erlauhen. .Siehe hierzu ohen .S. 29.') Fn. 2() sowie unten .S. 370. 20
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