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304 tionskonflikte wegen anvertrauten veruntreulen Gates waren in der Rechlspflege der Kleinstädte wie des flachen Landes äiisserst selten. Man diirfte also das in dem Rechtssprichwort »hand hör hand tå« —einemSprichwort. das in den ersten Jahrzehnten des 17. Jhs. zu einem gebräuchlichen Ausdruck sowohl fur die Regel iiher die strenge llaftung des Vertrauensmanns gegeniiber dem Eigentiiiner als auch fiir das fehlende Vindikationsrecht des Kigenliimers gegeniiber Dritten wurde nicht als eine Folge einer kontinuierliehen Regelbildung angewandt haben, sondern imter dem Einfluss der durch die Geläufigkeit des Rechtssprichworts geschaffenen Vorstellung, dass das H.w.H.-Prinzip allgemein anerkannt sei.'*' Eine solche Vorstellung hatte ja insoweit einen tatsächlichen Ausgangspunkt, als das Svea Hovrätt im Jahre 1616 sich fiir das H.w.H.-Prinzip cntschieden hatte. Aber man darf sich keine iibertriebenen Vorstellungen von der Reichweite eines obergerichtlichen Präjudikats zu jener Zeit machen. In einer Zeit, wo solche Präjudikate kaum mehr als ausnahmsweise ausserhalb des Kreises der mit dem betreffenden Fall befassten Gerichte bekannt wurden, und zwar nur durch miindliche Weitergabe, diirfte das Rechtssprichwort eine weit stärker vereinheitlichende Rolle gespielt haben als die Präjudikate. Gerade diese Rolle des Rechtssprichworts macht es wahrscheinlich, dass die Untergerichtspraxis in den iibrigen Teilen des Landes wenigstens um die Mitte des 17. Jhs. im ganzen dasselbe Rild aufwies wie in Uppland, was die Rechtsprechung bei Streitfällen wegen anvertrauter veruntreuter Habe angeht Tendenzen zur Ausbildung eines uneingeschränkten Vindikationsrechtes betreffs anvertrauter Habe, die in gewissen Teilen des Landes, deren Städte in ihrer Rechtspraxis eine Vindikation anvertrauter Habe entwickelt hatten, vorgekommen sein können, durch das Prinzip H.w.H. in erster Linie unter dem Einfluss des Satzes »hand bör hand fä« beiseite gedrängt worden sind. Ein Riickblick auf das oben referierte und besprochene Material aus der Praxis während der Zeit des Stadtrechts und des Landausgedruckte H.w.H.-Prinzip d.h. dass die Das Stadtgcriclil in Uppsala zog in einem der oben (.S. .■U)2) zilierlen Irteile das Sprichwort in folgender Uorin an: »Afsadhes, att studenten Inin söker H;r Daniel, octi lian källarswän, octi liandh lihör handh få efter (tlier kurs.)

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