298 »Samme dai^h tiil dömdes Xilss Dylfuin^^e en hest aff Thommass skredere som hann logh epller sin broderss dödh olotfiiendes 1'1'ör en hest Tommass hade vnsatt satth sin hroder til ftörene oeh til dömdes Tommas skredere 7 m igen l't'ör sin hesl.« Tomas scheint also seinem Brnder ein Pferd anvertraiit imd nach dessen Tode eigenmächtig ein anderes Pferd — wahrscheinlich ans dem Naehlass als Ersatz fiir das anvertraute Pferd genommen zu haben. Dieses Pferd gehörte jedoch Nils, der Tomas verklagte und sein Pferd ziiriiekforderte. Ans denselben Griinden wie bei dem vorigen Vindikationsfall vor diesem lläradsgericht seheint man annehmen zu miissen, dass das Pferd nieht durch Diehstahl oder Uaub ans Nils' Gewere gelangt war, sondern dass der Eigentiiiner es freiwillig ubergehen hatte. Wenn man also annehmen darf, dass es sich hier umeine Frage von Vindikation anvertrauten Giites handelte. ist es hemerkenswert. dass gerade diese Kontliktsituation durch ein Lösimgsverfahren beigelegt wurde.^^ Möglicherweise gelangte man zu diesem Standpunkt aus Billigkeitsgriinden, deren nähere Beschaffenheit aus dem kurzeu Bericht des Gerichtsbuches nieht ersichtlich ist.’*"’ Diese beiden Vindikationsfälle vom lläradsgericht Eänghundra lassen am ehesten darauf schliessen, dass man damals in der uppländisehen Praxis infolge der geringen Häufigkeit solcher Fälle noeh zu keinem bestimmten Standpunkt hinsichtlieh der Reehtsfrage gelangt war, und dass man Fälle von Vindikationsstreitigkeiten wegen anvertraider llabe, wenn sie gelegentlich vorkamen, nach den Billigkeitsgesichtspunkten entschied. die jeweils vorlagen. Dieselbe Art und Weisc, nach Billigkeitsgriinden zu entscheiden — wahrscheinlich weil es an einer festeren Begelbildung auf dem Käufcr wicdoriiehnien. l)as uiicingescliriinktc Viiutikationsroclit ))ezuglicl> von Diencrn verunlreuler Habe — sielu' obon S. 20;t — wurdo also auoh in dieson Fälten anerkannt. L. Db. 2..'). 1.558. S. 105. lunc andore Möfjlichkcit ist indosson, dass das Losej’old ans deni Nachlass bezahlt werden sollte. In diesem Falle ist das Frteil ein Heispiel tiir einen erfolgreichen Versuch, anvertraiites (lut zu vindizieren. Tomas' Interessen scheinen auf Kosten des vindizierenden Eigentiimers in beträchtlicliem Fmfang befriedigt worilen zu sein, trotz seines eigenmächtigcn Verfahrens. 33
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