292 eine benierkenswerle Talsache, weiin man bedenkt, dass das Stockholmer Sfadtgericht nocb nicht dabin gelangt war, das Gut^däubigkeitserfordernis konseqiient ani'zimehmen. Indesseii hatte das Urteil insol'ern Ahnlichkeit mit der Stockbolmer Praxis, als es bestimmte, dass der Giirlel vom Gericlit in Verwahriiiii' genommen werden sollte, offenbar in Erwartnng dessen, dass der Eigentiimer sich des im Urteil zugestandenen Hechtes bedienen wiirde, das Pfand einzulösen.^^ Das Lösungsverfabren sollte also wie in Stockholmdurch das Gericht bewerkDritten in Betracht stelligt werden. Das Stadtbuch von Enköping enthält anch ein P'rteil vom .lahre Ibdl, woraus hervorgeht, dass das dortige Gericbt nicht immer das H.w.II.-Prinzip niit Lösungsmodifikation belolgte. Anders Sigl'ridsson hatle Stallan Johansson wegen drei silberner Lcilfel verklagt, die Anders bei Lars Andersson verpländet hatte. Dieser hatte sie bei möglicherweise als ein Freundesgeschenk einem Grundstiickskauf dem »Organisten» iibergeben. Dieser batte seinerseits zwei von den Lötfeln an Staffan Johansson verkauft. In dem Urteil wurde bestimmt. dass »bondhen skulle söckia sin man, Och Sedhan efter Huar andhra, Som dhe Handhfangit Hadhe«.“^’ Man befolgte also streng das Prinzip H.w.H.. vielleicht weil ein Lösungsverfahren aus irgendeinem Grunde unpraktiscb erschien. In der Praxis des Aboer Stadtgerichts während der ersten Hälfte des 17. Jhs. findet sich ein Rechtsfall, der die Frage der Anwendbarkeit des Prinzips fl.w.H. akut werde liess.-* Frau Britta Larsdotler hatte zusammen mit Lars Persson ihr gehörende Fahrbabe veräussert. Lars Persson ermordete Frau Britta, und ehe der Mord ruchbar wurde, verkaufte er weitere Fahrnis aus Brittas Besitz. Die Erben Brittas forderten vor Gericht die veräusserte Habe von den Kiiufern zuriick. Das Gericht entschied. dass die F'ahrnis, die Britta und Lars Persson »tilhopa försnillatt och förfbarit» hatten, nicht ohne Lösegeld zuriickgenommen werden diirfte, dass aber das Gut. das Lars Persson nachweislich nach Verubung der P’ntat veruntreut hatte, den Erben ohne Lösegeld >9 Vgl. ol)en S. LHiL». ™ K. TI). 28.7.Ki.n, !•'. 187. -■1 TI). 1()2()—1();12, 6.6., 9.6 uiul 4.7.1662, S. 119, 120 und 167.
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