290 beriicksichtigl war.'"* Dass die Rei^elung der in Rede stehenden Konflikte insgesamt unter dem Einfliiss hansiseheii Rechtes eri'oli’l ist, diirfle I'erner höchst wahrscheinlieh seiii, weil irgendwelche Sonderre^'eln iiber die Verfolgbarkeil von Sachen. die einein Handwerker anverfraiit Avorden waren, iin Stadlrecht niclit soweit ich babe finden können Ansnahmefällen in der stadlrechllichen Praxis ant'genominen worden sind. Kill aul'schlussreiches Material I'ur die Anwendung des Prinzi])s H.w.H. ausserhalb Stockholms in der Zeit des Stadtrechts I'indet sich anch in den Stadtbiichern von Enköping nnd Abo. Das Sladtbnch von Enkiiping enlhiilt auch ein Reispiel fiir eine Kompromisslösung durch Liisungsverfahren. Als Herr Hans in Lislena im,lahre 159Ö Lasse Jönsson aid' Heraiisgabe einer Kette verklagte, die ein Knecht »rötluat . . . alf här Hanses dotter i ett gestebudh« und dann bei Lasse fiir P2 Taler versetzt hatte, schlossen die Parteien vor Gericht einen Vergleich. indem Herr Hans sich verpt'lichtete. Lasse zwei Tonnen Malz als Entschädigung I'iir die zuriickgenommene Ketle zii geben.^” vorkamen imd auch nur m \’gl. jccloch einen oben .S. 2(50 ret'erierlen Hechtsfall ans Uer .Slockholmer I’ra.xis, wo der l)öse Cilauben cles Drillen bei Weilerverpfiindung l)erueksiehlii;l wurde, und zwar hielt man es deshalb fiir gerechtferlijjt, das Lösegcld nur in Höhe der urspriinglichen Leihsunime, fur die das Pfand liinlerlegl war. fesizuselzen. In diesein Falle scheinen besondere Uinstände dazu gefiihrl zu haben, (lass das Sladtgericht dcin biisen Glaid)en Bedeulung beiinass, und das I’rleil fiibrie niclil zu einer .\ul'nabme des liulgl:iid>igkeitserfordernisses in der I'olgezeil. In N.L. Tb. (lO.lO.l.jOO, .S. 210) findel sich ein Heispiel dafiir, class Kin. H. 11 und 12 dahin ausgelegl wurden, dass Lösegeld bei Weilerverpfändung in Höhe des Belrages erlegt werden sollte, mil dem das Pfand nach dem erslen \'ertrag beliehen wc^rden war. Hei dieser Stellungnahme, die dem Prinzip lI.w.H. widersprach, scheinl man die Frage, ob der Drille gulen Glaubens war, nicht unlersucht zu baben. .\ueh in einem anderen Falle nahm das .Sladlgericlit in Nya Lödöse einen Slandpunkt cin, der von dem 11.w.II.-Prinzip abwich. Fine Klage wegen Doppelverkaufs wurde dahingehend entschieden. dass der ersle und der zweite Käufer das Streilobjekl —einen Poslen Niisse — leilen sollten, so dass jeder die Hälfte bekam. (N'.L. Tb. 1Ö.10.1Ö99, .S. 447.) F. Tb. 0.9.1590, F. 106. Solche Abweichungen von der uneingeschränklen Verfolgbarkeil gestohlenen Oder geraiiblen Gules besondere Fmsliinde, die aus den kurzgefasslen Molivierungen der Protokolle nicht hervorgehen, bedingt waren die vermullicli durch kamen auch sonsl hier und da vor.
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