288 war. Simon wandle sich gegeu diesen imd forderte das Armband uiiter Benit'nng aiif sein Pfandrecht zuriick. Das Sladfgericht erkannte dahingehend, dass Erik Månsson ziifriedengestellt werden sollte, d.h. dass Simon das Armband auslösen miissle. Wenn diese Deulimg richlig ist, bielet der Fall also ein Beispiel fill' Anwendnng des Il.w.H.-Prinzips, modifiziert dnreh Lösungsverfahren. In einem anderen Falle scheinl das Stadtgerich! denselben Kompromissaiisweg eingeschlagen zn haben. nm einen Slreit zn schlichten, der dadnrch enlstanden war, dass eine Ehefraii Sachen ans dem Besitz der Familie verkanft hatte.” »Bleff och sampthyckih. ath her Anders skal behålla thet belthe han haffuer kiöpth aff hnstru Karinn. thil des arffningerna lössa tliet jgenn iffronn honom niedh sådhanna peninger. som han liaffuer wthgiffuidh. nu jnnan Larsismesso tidh nestkommendhis.« Es ist nicht ersichtlich, oh der Verkanf zu Lebzeiten des Manlies erfolgt war. In diesem Falle ware jedoch der Kaiif, soweit nicht besondere Umstände vorgelegen hätten, giiltig gewesen. War wiederum das fragliche Gut nach dem Tode des Mannes verkauft Worden, so lag es nahe, eineii unter der Hut der Frau stelienden Besitz als anvertrautes Gut aiizusehen und das ll.w.H.- Prinzip mit Lösungsrecht fiir den Eigentiuner, in diesem Falle die Erben, anzuwenden, also die Modifikation, die schon frilher eingefillirt worden zu sein scheint. In Anbetracht der lebhaften Beziehungen zwischeii Xya Lödöse und den Hansestädten isl es natiirlich nicht verwunderlich, dass man bereits gegen Ende des 1(). .Ills, das H.w.H.-Priiizip mit der imlubischen Recht entwickelten Lösungsmodifikation anwandte. Ein hansicher Einfluss auf die Rechtspraxis des Stadtgerichts von Nya Lildöse tritt ferner noch deutlicher in eiiieni Rechtsfall zutage, wo das Gericht zu zwei gleichzeitigen Konflikten wegen Giitern, die einem Handworker anvertraut und von diesem verpfändet worden waren, Stellung zu nehnien hatte. Am Hi. Dezember 1590 verkilndete nämlich das Sladtgericht folgendes Ur toil: »Samma thid bleff Annffast Byrssonn tillsagtt at giffua j ffronn “ N.L. Tl). 1(521, 11..').1597, .S. .'59.). Z.H. Belrug, vgl. .S. 248 ('. oben. N.L. Tl). 158(5—1()21, .S. 88(5.
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