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284 guleni Cllauben geliandclt, eine Beurleilung der Vorsicht vornahin, mit der dieParteien verfahren waren. Dies war nafiirlich eine Folge der in der Resolution von 1()4() angefiihrlen Reehltertigiingsmotivierung des H.w.H.-Prinzips; - sagte man. es sei gereeht. dass ein Pfandhalter, der in gutem Glaid)en sein Pfand aus der Hand gegel)en hatte, sieh niehl an den Dritten halten diirte. weil er nachlässig gehandelt hal)e, so war es kein weiter Sehritt dahin. in einem Konflikt zwisehen einem Eigentiimer imd einem ErwerI)er vernntrenten anvertranten Gntes die von dem Eigentiimer gezeigte Vorsicht oder Unvorsichligkeit mit der Handlnngsweise des Dritten zii vergleiehen. Damit hatte man indessen einen Weg hesehritten, der zn einer Verschärfnng der an den gnten Glanhen des Dritten gestellten Forderungen fiihrte Forderung suhjektiver Unkenntnis zur Forderung gehiihrender Vorsicht. Dass eine solche Verschärfnng der Anspriiche aneh in der Praxis des Stadtgerichts einige .lahrzehnte nach 1648 eintrat. ist schon durch den ohen referierten Fall festgestelll. Wie sich diese AVrschärfimg znm Ansdruck kam. werde ich nnten niiher zeigen. I']s sei aher erwähnt, dass der Fall Valentinson gegen Vineker als ein I'herrest eines iilteren Rechtsznstandes zu hetraehten ist. Er ist eine Konseciuenz der alten Reclitfertignngsmotiviernng; »Wo dii deinen Glanhen gelassen hast. da mnsst dn ihn wieder snehen*. der iihrigens in die Praxis des spiiteren 17. Jhs. nicht nhernommen wnrde. Man richtete dann seine .\nfmerksamkeit ganz anf das Aidtreten des Dritten. Die eventnelle Xachlässigkeif des Eigentiimers wnrde ansser acht gelassen. Nach dieser Darstellnng der Anwendnng des H.w.ll.-Prinzips in der Stockholmer Praxis vom Ende des 15. his znr Mitte des 17. .Ihs. komme ich zn einer Darstellnng des entsprechenden Materials einer Reihe anderer Städle ans derselhen Zeit. Der älteste Rechtsfall findet sich im Stadthnch von Arhoga nnter dem Datumdes 4.7. 14()8 verzeichnet: ^ »Hans ionsson taladhe til andirs gerekason om een hesth hanom tilhordhe horgamestarane hanom fangith haffde til radta tha sagdis hans ionsse for rictta ath han sknlle kradfwia sin hesth hanom - .Siolu* ()l)en S. 282 sowic unfen S. 842 11'. •’ Tb. 1451—72, S. 284. Cbcr dieses Stadtbuch siehc Ljung. .S. 221. nämlich von der

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