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283 Der belrelTende Konflikt halte folgende Vorgeschiclite. späler. Die Maklerin Brita Boosdotter hatte von der Frau des Anders Valentinson verscliiedene (lold- nnd Silhersachen geliehen, die sie dann ohne Wissen und Willen der Verleiherin einem Johan Vineker tauschweise gegen einige hei diesem liegende Pfänder ansgehändigl hatte. Anders Valentinson verklagle Vineker anf Herausgahe der Saehen ohne Lösegeld. Vor dem Stadtgeriehl erklärle der Kläger, die Maklerin hahe seiner Frau die Saelien arglistig ahgeloekl: sie hatte angegehen, die fragliehen Wertgegenstände nur anf einer lioehzeit zu verwenden. Der Beklagte hätte um seines eigenen Xutzens willen nieht freindes Giit ohne Wissen und Willen des Figentiimers annehmen durfen. Der Beklagte sollte daher verpfliehtet sein. die Folgen seiner Xachlässigkeit selhst zu trägen. Der Kläger herief sich hierhei anf B.B. 54 des Landrechts, worin n.a. hestimint war: »engen man maa annars fie laka«. Das (lericht erklärte jedoch, Brita Boosdotter hahe die fragliehen Saehen, die sie Herrn Vineker iihergehen hatte, mit Wissen und Willen des Eigentiimers von diesem hekommen. Aneh kiinne man nieht gegen Vinekers Leugnen und »giorde Conleslalioner« präsumieren oder glauhen, dass er von der hetriigerisehen llandlungsweise Britas gegeniiher Anders Valentinsons Frau Kenutnis hatte, oder finden, »o// hann som iithonn nå(jot förtrocndlie till perssonn och (illenost i onseenilhe till det honom i händer lefwerernt, iembwähl hnstrn Brito Boossdotter af egaren sielf betrott war. låtit dhe förrige pantternc afföllia icke har brakat större försichtigheet. änn Anders Valentinsons hnstrn som (dlenast trott perssonn och ntann ndgonn försäkringh lemiud sitt i hennes händer«. Das Gerieht stellte sieh also anf den Standpunkt, dass Vineker nieht fahrlässiger gehandelt hahe als Anders Valentins Frau, da diese selhst der Brita Boosdotter vertraut hatte. Vineker dagegen nur in Ansehung der ihm uhergehenen Saehen die friiheren Pfänder ausgehändigt halte, weshalh das vom Kläger angezogene Kapitel im Byggningahalk des Landreehls nieht anwendhar sei; das Gerieht erkannte daher fiir Beehl, dass Anders Valentinson, wenn er sein hagentum wiederhahen wolle, es lösen solle, doeh ohne Zinsen, Das Interessante ist hier, dass das Stadtgerieht nehen der Festslellung, dass man annehmen miisse, der Beklagte hahe in ' .S.C.P. KiSf), F. ‘2()() ’/L>.

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