RB 3

282 god.s«, dass »handh bör handh tåa«. entschied das Stadtgericht. oin jeder solle seinen »fångesmaii« siiclien, so dass Flutot frei aiisging und Stenbocks Klage abgewiesen wurde. Stenbock legte gegen das Urteil des Stadtgerichts beiin Obergericht Beriifung ein, das jedoch das Urteil am 10. Juli 1047 bestätigte, im Einklang mit der Resolution von 1040. Rei der Berufungsverhandlung im Obergericht wurde auch die Frage untersucht, ob Flutot in gutem Glauben gewesen sei, docb scbeint man Flutots Versicherung, er babe bei dem Kauf des Halsbandes nicht gewusst, dass dieses Stenbock gehörte, Glauben ge.schenkt zu haben. Fine Vorschrift, dass der Eigentiimer berechtigt sei. das Halsband einzulösen, wurde weder voni Stadtgericht noch von der Berulungsinstanz gegeben, was möglicherweise daran gelegen haben kann, dass die Aufmerksamkeit der Gerichte voll und ganz von der Frage in Anspruch genommen war, welches der beiden gegensätzlichen Prinzipien belolgt werden sollte, das römiscbe uneingeschränkte Vindikationsrecht oder das alte heimische H.w.H.-Prinzip.'***^ Steinbock hatte auch auf Herausgabe des Gutes ohne Lösegeld geklagt. Die Untersuchung der Gutgläubigkeit Flutots ging darauf aus. festzustellen, ob Flutot gewusst hatte, dass das Halsband Stenbocks Eigentum war. Dagegen ist aus den Akten nicht zu ersehen. ob fahrlässiges Handeln des Erwerbers als Grund angesehen wurde, dem Eigentiimer das Recht auf Wiedererlangung des fraglichen Gutes zuzubilligen. In der Resolution von 1040 hiess es jedoch iiber die Bedeutung von Fahrlässigkeit bei Anvertrauung von Eigentum: der erste, der sich das Pfand bona fide aus der Hand locken liess, hat sich selbst und seiner Gutgläubigkeit den Schaden ziizuschreiben.'^*''* ein Standpunkt, den weiter zu entwickeln nahelag, so dass man sich bei einem Konflikt zwischen einem Eigentiimer und einem Erw'erber veruntreuten anvertrauten Gutes fragte, wer am vorsichtigsten verfahren war — der Eigentiiiner oder der Erwerber. Ein Beispiel gerade fiir diese Fragestelhmg findet sich in einem Urteil des Stadtgerichts einige Jahrzehnte Vgl. Henckert S. 120. Die Resolution zielle auf cine .Situation, wo ein Pfancllialler (lurch falsche .\ngabcn bewogen worden war, ein Pfand herauszugeben, das dann von dem Einpfänger bei einem andcren versetzt wurde.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=