2cS0 (iegen Ende der vierzij*er .Tahre des 17. Jhs. land das Stadtf^erieht die Frage. ob iind inwieweil der Drilte gegen die Vindikationsanspriiehe des lugenliimers von veruntreiilein Gut geseliiitzl sein sollte. so zweit'elhat't. dass es sieh an das Svea Hovriill wandte und inn Stelhingnahme zu einigen Fragepunklen ersuchte, in denen gewisse konkrele Konfliktsiluationen besehrieben waren.'*'’ Die vom prinzipielien Gesicbtspiinkt aus interessantesle Frage lietraf Leihgut. das vom Fntleiher versetzl worden war. Fs schien dem Stadtgeriebt »elwas disputierlich«, ob der Figenliiiner liereehligl sei, »sein Figentum als Diebsgut zu vindizieren. Item ob diejenigen, die Geld darauf geliehen haben. desselben verluslig geben sollen, Oder wo sie Hezahlung suchen mögen«. Die Antworl des Svea Hovrätt ging dahin, dass der IGgentiimer solehes Gut nicht vindizieren könne. Es berief sieb dabei aut' Kap. 4 des stadtreehlliehen Köpmålabalk. Xach diesem konnle —laut Svea Hovrätt der kngentiimer alles vindizieren. was ibm heimlieh entwendet worden war und wenn »han icke någon långesman weet«. In dem aktuellen Konflikt kannte ein jeder. der sein Figentum verloren batte, »sin rätta fangesman nempligen mäklerskan. ergo contrario censu kan det icke af oecupante uthan lössn igentagas, uthan eo modo som sagdt är, och juri communi finnes lijkmätigt . . .« Wie Henckert dargetan hat, war die Berufung auf Km. B. 4 nicht gerechtfertigt; dagegen scheint Benckerts Auffassung, dass das Svea Hovrätt eine formell unzutreffende Formulierung gal), indem es jemanden. dem der Eigentiimer die Habe iibergeben hatte, als den »fångesman« des Figentiimers bezeichnete, auf einem Irrtum zu beruben. Wie aus dem Urteil in der Sache .lonas Burens contra Barbro Flovsson hervorgeht, war man schon friiher dazu iibergegangen, denjenigen, dem der Figentiimer sein Gut anvertraut hatte, als den »fångesman« des bngentiimers zu bezeicbnen. Die e-contrario-Deutung von Km. B. 4 war zwar unöder iiu .Ausland Studien iin römisclien Hecht betriel)cn liahon, kauii niclit .\ul'{’a))e dieser .\rbeit .sein. .Aus den knrzen Leben.sl)eschreil)nngen ut)er Sloekholiner Riirgenneister nnd Ratslierren in der Festselirift .Sloekbobns rådhus och råd. 1915, 15d 2, {»etit hervor, dass solche ansliindiselien Studien in der ersten Itiilfte des 17. .Itis. nur in .Ausnahinelallen l)etriel)en worden siud. Sielie hieriiber aaO. S. 35 ff. und 174 tt'. Sielie Benckert S. 110 l't'. und Holinliäck S. 4 Fn. 2.
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