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278 zu erhebeii«. Die Verschiebung, fi'ibrt Sjögren weiter aiis, »trilt deullicb in der Weise bervor, wie das Lösungsrecbt motivierf worden ist. Diesbeziiglicb wird in dem Spriicb anf zwei Umslände bingewiesen, nämlicb einmal darauf, dass der Dritle guten Glaubens war, zuin andern aucb darauf, dass der Kläger nicbf friiber Ansprueb auf Wiedererlangung des Gules erboben batte. Die Einlösung des Gules von dem Drillen Irill bier deullicb als eine Form von Recblsscbulz fiir den Dritlen bervor, begriindel leils aiif dessen Eigenscbafl als redlicber Erwerber, leils auf das Versäumnis des Klägers, seine Klage auf Wiedererlangung des Gules nicbt friiber erboben zu baben.« Die Aufnabmedes Gulgläubigkeitserfordernisses zeigl, dass dieses in den Jabrzebnlen zwiscben 1607, wo die Sacbe zwascben Frau Cbrislina und Enok Persson enlscbieden wurde, und 103Ö rezipiert worden isl. Dass diese Neubildung selbständig und sponlan erfolgt war, isl zwar möglicb, docb diirfle man angesicbls der weilerbin lebbaflen Reziebungen zwiscben Slockbolm und den Hanseslädlen annebmen miissen, dass sicb aucb ein bansiscber Einfluss gellend gemacbl bal. Im Anfang des 17. Jbs. balle nämbell das Gulgläubigkeilserfordernis bei der Anwendung des Prinzips n.w.H. in der Geselzgebung und Praxis der Hanseslädle feslen Fuss gefassl. Dass das Lösegeld gleicb dem Wert des Gules angeselzl wurde, balle seine besonderen Griinde. Das Pfand war »förslånden« und gesebatzt, wobei sicb ein Ebersebuss ergeben batle. Dieser tliersebuss sollte nacb dem Stadtreebt dem Verpfiinder zuriickgegeben werden. Nun batte indessen ein anderer Glaubiger der Kanlorin diesen Ebersebuss mil Arrest belegt. Offenbar fiibrle diese Vollslreckimgsmassnabme dazu, dass man das Lösegeld nicbl in Ilöbe des Betrages bemessen zu mussen glaubte, fiir den die Kette verpfändet worden war. Der andere Glaubiger balle dann nämlicb gegeniiber dem vindizierenden Eigenliimer zuriicksteben nuissen. Das Sladtgericbt folgte vielmebr dem H.w.H.-Prinzip, d.b. es gab dem Glaubiger den Vortrilt vor dem Eigentumer.'*^ Insofern 90 90 -Siche Bcnckert S. 44 ff. Die Slellunynahnie dcs Cierichls war also ein Gegensliiek zu der ini siidgermanischen miltelallerliclien Reclit gewöhnlichen Privilegierung des Gliiubigers durch 11.w.H.-Regeln bei Pländung. Vgl. Sjögren S. 80 f.

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