274 sam fortgenommen, keine Bedeutung beigemesseii /u haben scheiiit, ist weniger bemerkenswert; eine nähere Unfersucbung dariiber, unter Avelchen Umstäiiden Hansson die Tridic mit den Kleidern aiis der Hand gegeben hatte, diirfte wohl ergeben haben. dass die Sachen nicht mit Gewalt genommen worden waren, sondern dass Hansson sie freiwillig herausgegeben hatte, wenn auch Gottbergs Drohung, Gewalt anzinvenden, vielleicht eine gewisse Rolle gespielt haben mag. Dagegen ist es sehr interessant, dass das Svea Hovrätt znm Unterschied vom Stadtgericht Gottbergs ol)enerwähnte Verptlicbtung unberucksichtigt liess nnd sich streng an das Prinzip H.w.H. hielt. Damit war in der obergerichtlichen Praxis ein fester Ausgangspnnkt fiir die Benrteilung von Vindikationskonflikten wegen anvertrauten Gutes geschäften worden. Xach der Vorschrift des Svea Hovrätt bestimmte auch das Stadlgericht, dass Wilhelmsson sich an die Erben Hanssons halten solle. dass aber auch diese ihrerseits Entschädigungvon der Witwe Gottbergs erhalten sollten — eine Entscheidung, zu der die konsequente Befolgung des H.w.H.-Prinzips fiihren musste. Während der folgenden drei Jahrzehnte waren H.w.H.-Sachen bei den Stockholmer Gerichten selten, obwohl die Zahl der Zivilklagen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Expansion in Schweden während der ersten Hälfte des 17. ,lhs., einer Entwickhmg, die besonders die Verhältnisse in Stockholm auf mannigfache Weise stark beeinflusste, wesentlich zunahm. Die Erklärung fiir die Sellenheit der H.w.H.-Streitfälle diirfte darin liegen, dass man diese Zwiste durch Vergleiche beilegte, nachdem die Bechtsbildung in der Praxis zu einem festen Standpunkt gelangt war, der eine praktisch brauchbare Kompromisslösung zwischen ICigentiimern und Dritten bot.^“ In den .Tahren 1615—1646 kam nur ein Fall, der vom Stadtgericht gemäss dem H.w.H.-Prinzip entschieden worden war, \a)r das Svea Hovrätt. Das Obergericht traf dabei eine Entscheidung. Das H.w.11.-Prinzip wurde auch ain .Stadtgericht der Nordvorstadt befolgt. (Zur Geschichte der Nordvorstadt als selbständiger Stadt siehe Stockholms rådhusrätt och råd, 191.}, lld 1, S. 29 ff.) Siehe z.H. .N.F. TI). IGU) F. 137, 1()23 F. 311. 1034 F. 117. Im .lahre 1(146 wurde die Frage der .\nwendharkeit des Prinzii)s H.w.H. in einer Resolution des .Svea Hovrätt entschieden. Siehe hierzu S. 286 f.
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