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269 selzte sich ini liibischen wie imschwedischen Recht letzteres Prinzip diirch. Um dies zu erkliireii, miissen wir zuriickgehen bis zumAuftreten des ähnlichen Instituts der »Lösnngseinrede« bei der Vindikation gestohlener Giiter.^^ Dieses Einrederecht des Käufers wurzelte in dem Bestreben, im Interesse des Warenverkehrs die Stellung des Käufers zu schiitzen, wobei man sich damit beschied, zu einem Kompromiss zu kommen, nämlich den Verlust zwischen Eigentinner und Drittem zu teilen. Man ging dabei wahrscheinlich von der als notorisch betrachteten Tatsache ans, dass Diebe das Gestohlene oft zu Schleuderpreisen absetzten.^^ Dasselbe traf und trifft jedoch auch auf Veruntreuer zu, die ebenfalls sozusagen unter Verkaufszwang zu handeln pflegen; sie befinden sich regelmässig in einer schwächeren Verhandlungsj)Osition als der loyale Verkäufer und erzielen deshalb oft nur einen Preis unter demwahren Wert der betreffenden Habe. Man diirfte also die Einfuhrung des Entschädigungsprinzips so erklären können: als man sich bemiilite, eine Kompromisslösung des Konfliktes zwischen Eigentiimer und Drittem zu finden, ergab sich als selhstverständlicher Ausweg ein Lösungsanspruch nach dem Entschädigungsprinzip, da die Erfahrung lehrte, dass veruntreutes Gut oft unter dem wahren Preis abgestossen wurde.^*^ Mit dieser Lösung erreichte man, dass der Käufer vor Verlusten geschiitzt und gleichzeitig der Verlust des Eigentinners reduziert wurde, d.h. die Vorteile des Prinzips H.w.H. fiir den Handelsverkehr blieben im wesentlichen auch bei dieser neuen Lösung des Vindikationsproblems gewahrt, während man zugleich zu einer Regelung kam, die in besserem Einklang mit einem nuancierteren Gerechtigkeitsempfinden stand. Es gibt Anzeichen, die darauf schliessen lassen, dass diese Regelung auch von den Kaufleuten akzeptiert wurde. Im Jahre 1615 verklagte Thomas Hansson den Meister Jochim von der Fecht, der eine Anzahl von dem Thomas gehörenden Silbersachen eineni .Siche oben .S. 207 if. .sowie .S. 217 Fn 12. .Siehe Hcaunian<)ir Aii 7:i9. Vgl. die Resolution des Svea Hovrätt in einer Vindikationssache unten .S. ;540. In Lundins’ Kolleg iilier das Stadtrecht (1699, U.U.B. Hss. R 184 g) heissl es im Kommentar zu Km. B. 4, es sei leicht zu merken, wenn eine Sache gestohlen sei, »da niemand einen so guten Kauf gewahrt wie ein Dieb«.

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