268 manii, umseiner Verpflichlung, dem Eigentiimer die Ilahe wiederzuverschaffen, genugen zii können, gezwungen war, »sich an den Dritlen zu wenden und zu versnchen, sich mit diesein giitlich dahin zn einigen, dass die Rechtshandlung, durch welche die nnbefngte Verfiigung hber das slrittige Gut erfolgt war. riickgängig gemacht wurde. Gelang es ibin, eine solcbe Einigung berheiznt'uhren, so muss dies regelmässig bedeiitet haben, dass der Vertraiiensmann den Dritten voll fiir das Gnt enlscbädigte, das dieser I’reiwillig dein Verlrauensmann wiedergab. An nnd I'iir sicb bälte diese Entschädigung als ein Lösegeld I’iir clas Gut erscbeinen iniissen.« Wenn man eine solcbe Ausgangslage fiir die Entwickbmg des dem Eigenliimer zuerkannten Lösungsrecbles annebmen kann. so mag es verwunderlich scbeinen. dass das Lösegeld nicbt nacb dem vollen Werle des Gntes bemessen wurde. Dass der Eigentiimer sicb uberbaupt mil einem Lösungsanspriich gegen Drilte wenden konnte. wäre unter dieser Voraussetzung darauf zuruckzufiibren. dass der Eigenlumer, falls der Vertrauensmann fliicbtig oder insolvent war, bisweilen in Lösegeldverhandlungen mit dem Dritten trat. Ilatte dieser das strittige Gut käuflicb erworben, so hatte er indessen keine Veranlassung, auf seinen Gewinn zu verzicblen. viebnebr diirfte er voile Entscbädigung fiir den Wert des Gutes gefordeii baben. Das freiwillige Losungsverfabren zwiscben Eigenliimer und Drittem, welches das zweite Glied in der Enlwickhmg eines Lösiingsrechtes fiir den Eigentiimer gebildet bälte, diirfte daher in der Regel nach dem Wertprinzip vor sicb gegangen sein. Dieses Prinzip slimmte aucb, wie Sjögren bemerkl hat, besser mil dem urspriinglichen Sinn des H.w.H.-Prinzips iiberein als ein Lösungsrecbt nach dem Prinzip der Entschädigung.’^ Und docb Sjögren S. 49. I nter dein Wertprinzip verstclic icli also, dass das Lösegeld, das der Ligentiiiner l>ei der Wiedereinlösnng anvertraiiter verunlreuler Hal)e zii erlegen hat, sich nach dein \Vert dcr Hahe richtel, während unter dein Kiitscluhliyungsprinzip zu verstehen ist, dass das Lösegeld sich nach dein von dein Dritten gezahltcn Preis richtet, bzw. nach dcr als Gegenleistung hei Tauschgeschäften gegehenen Ware oder — wenn die veruntreute Habe bei einein Dritten versetzt worden war — nach dein Pfandbetrag, evtl. zuziiglich aufgclaufener Zinsen.
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