2(56 Cieldstrafen verurteill wurden, ist iiiteressanl. Das Urteil bietel in diesem Punkte ein einmaliges Beispiel datur. dass Dritte bestral'l wurden. weil sie bei dein Krwerb veruutreuten Gutes 1‘alirlässig gehandelt batten, olnie dass dies irgendwelche Bedeutung fur die Stellung der Betreffenden in zivilrechtlicher Hinsicht erhielt. Ps zeigt dies ja. dass man noch nicht zur Aiierkennungdes (iutgläubigkeitserfordernisses gelangt war. das sieb in einem oben ret'erierten Bechtsfall aus dein ausgehenden 16. Jh. andeutele.*’^ Der Beseheid, dass die Goldschmiede sowohl von der Kanzel als iin Sehloss und vomGericht häufig vor solchen Geschäften gewarnt worden waren, ist ferner sehr bezeichnend dafiir. welche Gefahren fiir die Bechtssieherheit die Befolgung des (irundsatzes H.w.H. init sieh braebte. I in Schutze dieses Prinzips konnten gewerbsmässige Käufer von Wertgegenständen —unter denen die Goldsehmiede natiirlich eine besonders wichtige Rolle spielten — sich in Geschäfte mit verdächtigen Personen einlassen, soweit nur nicht Diebstahl oder Haul) angenommen werden musste. Dass der Käufer in gutem Glauben war. wurde nicht verlangt, und er konnte höchstens seinen Gewinn verlieren. Die in der Sache gegen Knok Jakobsson filler die Goldschmiede verhängte Cieldstrafe war offenbar ein Versuch von seiten des Gerichts, die heininende Wirkung, die ein Gntglänhigkeitserfordernis uiif solche Geschäfte nusgeiibt l}<dHnt wurde, inittels Ahschreckung durch Strufundrohung zu ersetzen. Diese Bechtsfälle ans dem Anfang des 17. Jhs. geben zu folgenden Fragen Anlass: woher hatte das Stadtgericht die neue Terminologie. dass der Eigentiiiner das Gut von dem Dritten »Ifisen* solle, iibernommen, und wie war das Gericht zu der so konsecpient vertretenen Auffassung gelangt, dass die Lösung nach dem Kntschädigungsprinzip erfolgen sollte? selbständige Weiterentwicklung der in der Praxis des 16. Jhs. sich andeutenden Tendenz eines Ausgleichs zwischen Eigentiiiner und Drittem, oder stand man unter einem Einfluss von anderer Seite? 09 Handelte es sich um eine .Sielic ()t)en .S. Der .\usdriick tösen« wurde zwar ii.a. iin .Stadlreelit lieziiglieh tier Lösung von Pländern gel)raueht — ziehe z.B. Km. IL 11 —, dagegcn nielit in der l^raxis des lö. .Jlis. bei .Streitfällen wegen anvertrauler verunireuler Hal)e. l)as oben .S. 245 erwähnie Heispiel fiir das Vorkominen des .\usdriicks »Wisen® in der Praxis des /5. .Ilis. ist eininalig: der .\usdriick tiiirgerte sicli nicht ein.
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