26Ö zii tun war, die Regel iiber das Lösegeld nach dem Eiilschädigungspriiizip zii bel'olgeii. Man niachle jedoch einen Uiilerschied, iiiul zwar je iiachdein. ob die Wertgegeaslände bei der Bearbeitung bereils zersclilagen oder noch unzerslört vorhanden waren. Ill! ersleren Fade inusslen die Kiiul'er die Dit'l'erenz zwiscben der Kaut'sumine und deni Wert der Sacben erlegen. Im lelzteren Fade wurde den Figenliiinerinnen das Lösungsrecht zugebidigt, und die Ibihe des Fösegeldes wnrde nach der erleglen Kaursuinme beinessen; I’iir einige Gegensliinde, die bereils gegeii In'ihere Betriige eingeliist worden waren, sodten die Kiiut'er den Unlerschied zwischen diesen Beträgen nnd dem Kaui'preis zuriickzahlen. Sjögren ineiiil: »die Scblusslolgerungen, zu denen das Gericht also in diesen verschiedenen Fiiden gelangt ist, sind offenbar Ausdriicke eines und desselben Grundsalzes, namlich dass deni Dritten kein weiter gebender Schulz gewährt wurde, als was deni von deni Dritten gezahden Preis enlsprach.« Diese Interpretation isl an und fiir sich richtig, verniag aber trotzdem irrezufiihren. Stedt man die bier rel'erierlen Fiide ans deni Anl'ang des 17 ,lhs. mit der iilteren Praxis zusammen, so kann kein Zweifel bestehen, dass das Gerichl das Lösungsverfahren als einen Kompromissausweg heranzog; ein Ausweg, der vor alleiii dort Bedenlung halte, wo der Ansjiruch des Figentuniers gegeniiber deni Vertranensmann werllos war, da dieser i'liichtig oder insolvent war. In solchen Fäden war ein Verlust I’iir eine der Parteien unvernieidlich. Iiideni der Figentumer das strittige Gut gegen ein Liisegeld in llöhe des vom Kiiul'er gezahden Preises zurucknehmen durt'te, verringerte sich sein Veiiust, soweit die Ware zu eiiieni Preise verkaul't worden war, der unter dem wahren Wert lag, wiihrend der Kiiul'er seines Gewinns verhistig ging. Dieser Gedanke, niinilich den Verlust zu teilen, war ol't'enbar der gemeinsame Grundgedanke der verschiedenen Regehuigen. Benierkt sei, dass der letzte hier referierte Fad mit L(')sungsrecht nach dem Fntschiidigungsprinzip fiir die I'ngentiimerinnen sich besonders vorteilhal't auswirkte, da die Kaursumme wenigstens teilweise von Fnok und seiner Frau abgeI'iihrt worden war. Dass die Goldschmiede wegeii ihrer I'abrliissigen Gebarung zu .Sjögren S. 09.
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