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2()2 lä^^ger der vpå, på det att thet ene kann låssa det andra.« solehen I'iir den Aberglauben jener Zeit zeiigenden Verlockiinj^en hatte Abliina Malin dazu gebracht. den einen Wertgegenstand nach dem anderen heranszugeben. Mals Jakobsson verklagte Abluna, iind diese gestand. den Betrug erdacht zii haben. nm sich Geld zu verschatten. Abliinas Beweggrnnd war: »(indh nådhe dhenn som råkar widh enn dublare och drinkare till mann som iagb baluer giordt denn nödgas åtta gripa till the medhel som bige låtlige ähre, på det honn kan hålla honom full hals och fry slösningh . . .« Beziiglich der veruntreuten Sachen entschied das Gericht wie folgt: Mit »Bleff afsagt och dömpt. at alle the som godhzet köpt haffua schole bäre thet vp i råttenn. sädhenn schall thet wärderes. al huadh som ringare är såldt ähnn thet mere wiirdl ähr. thå schole the som thet köpt haffwa till fyllesth betala efter thet kann wiirdt wara. eller och Matz Jacobsson schall warda frit efterlåtidh löse thet inn för samma peninger som thet sålt ähr.« Der Standpunkt des Gerichtes ist in verschiedener Hinsicht von grundsiitzlichem Interesse. Erstens bedeutele er eine Abweichung von tlem bisher anerkannten Prijizip. dass durch lietrug entwertes Gut verfolgbar sei.'’- Zweitens wurde eine neue Terminologie eingefuhrt — dem Eigentiimer wurde das Recht zugebilligt. das veruntreute Gut »einzul(‘)sen«, ein Lösungsrecht, das durch die Vorschrift ergänzl wurde. dass die Käufer alternativ den Unlerschied zwischen dem Wert der Sache und der erlegten Kaufsumme auszuzahlen halten. Dieses alternative Verfahren fiihrte zu demselben Ausgleich des Wrlustes zwischen Eigentiimer und Drittem wie ein Eösegeld in llöhe des Kaufpreises. und das Verfahren war offenbar in der Absicht zustande gekommen. den Ausgleich nicht zu einer Fiktion zu machen fiir den Fall, dass der Eigentiimer nicht die Mittel aufbringen konnte, das Streilobjekt einzidösen. Das Bestreben des Gerichtes, den Kompromiss durchzusetzen, zeichnet sich auch in der Vorschrift ab. dass das Bewertungs- bzw. LösungsVgl. oben .S. 248 f. u. 251. Venmillich war (tas Prinzip in Vergessenlieil geratcn. tia clas -Sladtgericht seit der Milte des 16. .Ihs. keine (ielegenlieit gehabt hatte, es anzuwenden.

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