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261 tere kann zwar ciuroh hansische Regeln beeinflussl worden sein, doch war sie in ihrer Geslalliing ein selbständiger Aiisdrnck fur das Restreben des Gerichts, einen gereehlen Aiisgleich des Verliistes zwischen Eigenfiiiner und Drillein herbeiziifiibren. Im ersten Jahrzehnt des 17. ,Ihs. erhielt nun diese vom Stockholmer Stadlgericht eingesclilagene Kompromisslinie ibre endgiiltige Forinung. Dies gescbah durch die Stellungnabnie des Gerichts in einer Reibe von Konflikten wegen anvertrauten veruntrenten Gutes, bei denen es inn erhebliche Werte ging und die sich wegen ihres ungewöhnlichen Charakters grosse Reachtung zugezogen liaben diirften. Am 16. April 1600 wurde iiber die Frage der Verfolgbarkeit in einer Sadie enlschieden.''^ die grosse Ahnlichkeit mil dein oben referierlen Fall aufwies. wo eine Frau mit betriigerischen Angaben verfiihrt worden war, jeinandem Fabrnis anzuverlrauen, die dann verunlreut wurde.'’' In dem bier aktuellen Falle hatle eine Frau, Abilina Jönsdotter. auf Grund ihres grossen Einflusses iiber eine Frau Malin Jakobsson, sowie unter falschen Vorspiegelungen. diese dazu gebracht, ibr eine Menge Fahrhabe anzuvertrauen, die sie durch eine andere Frau verkauft hatle, worauf sie den erzielten Betrag vereinnahinl und behalten halte. Malin war dazu gebrachl worden. die besagte Fahrhabe auszuliefern, indem Abliuia ihr erziihll halle, iin Hause der Eheleule Jacobsson finde sich in eineni Versleck, das Abliina kenne, eine grosse Kiste voll Gold und Silber — »wiil till 2 hiistelass*. »Så frainpt man skall få ther någel vp, då måste maim, hafua bådhe giildh och sölfuer, som maim r>s» Dio moislon diosor I''iille sind iti Sjögrons ohen .S. 20.') orwälintor ungodrucklcr .\rl)oit roforiort iind koininonlicrt. Um cinen Verglcich zwischen mcinor und der von .Sjöijren gegehenen Deulung dieser Rechtsfälle zu crIcichtern, verweise ieli laulend aiit' seine entspreehende Diskussion der Fälle. Gewisse Rechlsfällc von liohem grundsiilzlichein Inleresse hat .Sjögren indessen nichl referiert. In der folgcndcn Darslellung wird jeweils l)csondcrs angegeheii, um welchc Fälle es sicli liandelt. Sjögren S. 24 l't'. S. Th. lOOO F. 24, 31 und 41. (Rei Hinwcisen auf Handschriflen gche ich nur die Folio-Nunimer an, wo der Text des beIreftenden Rechtsfalles heginnt. Werden mehrere Folio-Xummern genannt, so hedeutet dies, dass der Fall hei verschiedenen Gerichtssitzungen verhandelt worden ist.) Sielie oben S. 2.')1. 60

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