260 zur Beurteilung vor.®^ Ein »hofman, benempd 01uf« verklagte »Mäster Hans bårdskärare« wegen eines silbernen Löffels, den Oluf eineni später verstorbenen Nimroth fiir »12 marker klip[pings]« gepfändet zii baben angab. Nimroth hatte dann seinerseits den Löffel Mäster Hans fiir 4 Taler ziim Pfand gegeben. Das Gericht sprach folgendes Urteil: »Efther thet förnempde Oluf hade hafft forme Nimroth till förbemälte M. Hans i huset, och han bekende sig ther i samme M. Hanses åhöre för inthet mere haffue tagit skeden i pant än 12 klip[pings] M. till huilket och förnempde M. Hans här för rätten icke nekede, therföre må Olof betale honom samme 12 M. och seden gå till sin skedh igen.« Als Hans 4 Taler auf den Löffel lieh, wnsste er also, dass derklippings« als Pfand gegeben worden war. Das Gericht entschied mm, dass der Eigentiimer das Pfand von Mäster Hans fiir den niedrigeren Betrag lösen könne; der letztere musste also wegen seiner Bösgläubigkeit den Verlust trägen. Der Fall ist insofern bemerkenswert, als e^ das friiheste mir bekannte Beispiel dafiir bietet, dass die Gut- oder Bösgläubigkeit des Dritten eine Bolie bei der Beurteilung eines Vindikationskonfliktes wegen anvertrauten Gutes gespielt hat. Der Fall ist in dieser Hinsicht jedoch nicht einzigartig, da aus etwa derselben Zeit andere Beispiele —aus der Praxis von Nya Lödöse — vorliegen, dass man den guten Glauben als relevant in Rechnung stellte.^*^ Gegen Ende des 16. Jhs. war man somit in der Stockholmer Bechtspflege zu nuancierten Regeln fiber die Anwendung des aus dem hansischen Recht rezipierten Prinzips H.w.H. gelangt. Die wichtigsten Modifikationen des Prinzips, die sich aus der Praxis entwickelt hatten, waren erstens, dass der Eigentiimer solche Giiter verfolgen konnte, die durch Betrug aus seiner Gewere gelangt waren, und zweitens, dass die Stellung des Eigentiimers gegeniiber einem Dritten, der die Fahrnis durch Kauf erworben hatte, durch die Entwicklung eines auf Kompromisse ausgehenden Lösungsverfahrens sich zu bessern begann. Die erstgenannte Modifikation diirfte im hansischen Recht ohne Vorbild sein. Die letzS. Tb. 1578—83, 6.3.1581, S. 238. Siehe unten S. 289. selbe bei Nimroth fiir nur 12 Mark
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