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2Ö8 Hei einer besoiulereii Form von Slreitigkeilen iim anvorlraiites Gut diiii'le das Prinzip H.w.II. wahrscheinlich schon friihzeilig in Stockholmdurch Kintuhrung eines Lösimgsrechtes fiir den Eigentiimer modifiziert worden sein. Aiis der obigeii Untersiichung ging hervor, class das Losungsveri’ahrcm beziiglich anvertraiden verkaul'ten Gates in der Praxis der Stadt erst gegen Ende des lt>. .lbs. aut'zutreten begann. Fiir durch Verpfändung veruntreules Gut ist der Eösungsanspriich wahrscheinlich alter Heginn des 16. .Ihs. wahrscheinlich nicht vorkam. da man zu jener Zeit infolge eines starken Einl’hisses seitens des hansischen Hechtes sich noch streng an das H.w.H.-Prinzip hielt: der Eigentiimer hatte dem Dritten gegeniiber uberhaiipt kein Klagrecht. obwohl er vor Xim spielte es natiirlich I’ur den Dritten keine Rolle, wer das der Eigentiimer oder der \'erpfiin- ihm verpfändete Gut löste der.'"’" In Km. B. 11 des Stadtrc'chtes gab es t'erner Vorschrit'ten iiber das Verl’ahren bei Weiterverptändung, die voraussetzten. class der Eigentiimer sich direkt gegen den schliesslichen Pl'andhalter wenden konnte, um das von einem ersten Pfandhalter weiterverpl'iindele Gut zu lösen.Die Situation bei Weilerverpriindung, wo der Eigentiimer sich also mit einem Eösungsanspriich direkt gegen den Dritten wenden konnte, glich indessen so stark derjenigen. wo z.B. leihweise anvertrautes Gut verpfändet worden war. class es nahe lag, die Regel zu akzeptieren, class der Eigentiimer im letzteren Falle das strittige Gut von dem Pfandhalter gegen Erlegung des Bet rages, fiir den das Pfand gegeben war, zuriickbekommen konnte. Ich babe zwar erst aus clem .lahre 1582 einen im Stockholmer Stadtgericht entschiedenen Fall finden können, cler zeigt. dass cine solche Regel befolgt wurde. Dieser Umstand jedoch ist als eine weitere Stiitze der hier vorgetragenen Ansicht aufzufassen. Denn wenn man eine solche Regel parallel zum Eösungsrecht auf verkauftes anvertrautes Gut zu entwickeln begonnen halte und diese Regel umstritten war, hätte dies in dem reichen Stadtbuchmaterial zum Ausdruck kommen miissen. Dass keinerlei derailige Spuren vorliegen, diirfte also darauf zuriickzufiihren sein, class kein Zweifel an cler Giilligkeit der Regel bestånden hat; cl.h. wenn diese Regel befolgt wurde, so geschah dies bei VergleichsabspraItenckerl .S. 127. Benckert S. 101 It.

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