257 enipl'indt'ii so lest verankert, class sie in diesem Punkte der Ausdehnung des Prinzips H.w.H. einen Riegel vorsclioben.'^^ Das hansische Recht hatte —wie oben erwähnt —in einem anderen Punkte die Reichweite des Grundsalzes H.w.H. besehränkl, näinlich indein es dem Eigenliimer die Verfolgbarkeil soldier Habe zubilligte, die einem Handwerker zur Rearbeitung anverlraut und dann von diesem verkauft worden war. Dieses Vindikalionsrecht war mit der Zeit dahingehend modifiziert worden, class Dritten ein Anspruch auf Lösegeld in Höhe cles von dem Handwerker verdienten Arbeitslohnes zuerkannt wurde. Ich babe in der Stockholmer Rechtspflege cles 15. und 16. Jhs. kein Material finden können, woraus eincleulig hervorgeht, dass diese liansiscbe Regel dort rezipiert worclen war. fizierter Form — in Nya Lödöse in der Praxis befolgt wurde. werde icb weiter unfen zeigen.’’^ .'>0 Dass sie —obwohl in modi- (lie enlgegcngesetzlc Regelung iiii »kleiiien Kaiscrrecht«, siohe ol)en Das .Stadtrcchf bescliränkle nicht das Recht dcr Hausfraii, S. 228 Fn. .84. Figentuiii ihres Mannes zn verkanfen oder zu verpfilnden. Doch sclieinl das Stadlgerichl in eiiieni Urteil voin 24.7.1587, .S.Tb. 1584—88, S. 370, die Vindikation von Fahrnis erlaubl zu haben, die die Frau oline Wissen ihres Mannes durch einen Reauf'lraglen halte verpfänden lassen. »Sententia: Dett soin tiilberlz hustru (die Reaullragte) bekenner sig baffwe vlhsatl, Ihett är hon plichtig lathe koinine till slädes, och de, som haffwe panterne, skola tilsej'es, att de lathe koniine dem vp i rellen, eliter de icke haffwe dem lagligen bekomitt.* Die Klage des ICigentiimers (des Fhemannes) war enisprecbend dem Prinzip H.w.ll. gegen die Frau gerichlet, die seine Gatlin als Reauftragle bestellt hatte. Diese wurde vom Gericht verpflichtet, die slrillige Fahrnis beizubringen, was bedeulet baben wiirde, dass sic dieselbe bei den Pfandhallern bälte einlösen miissen. Diese wurden indcssen glcichzcitig aufgcfordert, die Fahrnis clem Gcricht als unrechtmässig erhaltcn hcrauszugcben, d.h. sie haben sich offenbar mit ihrem .\nspruch an die Reauftragte begniigen mussen. Realiter wirkte sich dies wie eine Vindikation aus. .Siehe oben S. 147 ff. \’gl. aber .S.Tb. 1508—75, 21.4.1575, .S. 500 ff. Der dorl mitgeleilte Urteilsspruch verpflicblete Herzog Magnus, Prinzessin Elisabeth gewisse ihr gehörige Werlgegenstände zuriickzugeben, die sie einem Goldschmied zur Rearbeitung anverlraut halle. Magnus balte indessen dem Goldschmied die fraglichcn VV'^erlgegensliinde als Pfand fiir cine Forderung iinter Androhiiiuj von Gcivalt abgenommen; wahrscheiidicli war lelzleres das Moliv, weshalh das .Sladtgericht hier von dem Grundsatz H.w.ll. abwich. Siehe unlen S. 288 ff. 17
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