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252 waren, isl das abschliesseiide Rechlsspricliworf nicht als Ausdruck dafi'ir anziisehen, dass der Recdilst'all mit Rucksichlnahnie auf die Fahrlässigkeit des Drillen entschieden worden isl. niiinlieli sieh mil Karin in einen Handel einzulassen. Dies wiire ori'enl)ar ein nenes Frinzip gewesen. Das Urleil hesagle vielmehr nnr. dass derjenii,'e. der sich mil einem in Gescliat'te einliess, dessen llandlun^'en heziiglieh der Verloli’l)arkeil einem Diehslahl gleiehzuselzen waren, sieh die Folgen seiner Handlimgsweise selhsl ziiznsehreil)en halte. Dieser Rechtslall ist aueh aus einem anderen Gesichtspunkt inleressanl. Der Kläger hezweekle mil dem Frozess eigenllieh. diejeniifen, die das Giit erworlien oder zmn Ffand erhållen lialten. zur Heransgahe desselhen zn zwini^en.^^’ Die Klage richlele sieh jedoch nicht i^egen sie, sondern, im IGnklang mit dem Grundsatz H.W.H., tjegen Karin. Dieses Frinzip halle also mn die Mille des K). Jhs. im Rechtshewmsslsein in Stockholm cine so I'esle Stellimi^ gewonnen. dass es I'iir selhstversländlich ani^esehen wiirde. cine Klaiie aid' Herausgahe anvertrauten verimlrenlen Gules j'egen den Vertranensmann imd nichl gegen Drilte Sladlgerichl halle ja auch hereits wiederholl erkliirt. dass der lai^enliimer kein Klagrechl gei,'en Dritle hätle, sondern sich an denjenigen halten miisse, dem er das Gul anverlraid hatle. zu richlen. Das Dass in der strikten Befolgnng des II.w.H.-Frinzips eine Anderung einlrat, ist erst dnrch einen Fall aiis dem .Tahre 1574 erkennhar. In diesem Jahre faille das Stadlgericht einen Spruch in einer Vindikationssache. die von hohem grnndsälzlichem Interesse ist imd vermiillich damals in Stockholm starke Beachlung gefimden hal.^i Die ^'orgeschichte dieses Rechlsfalles war folgende: Fran Anna, Dog kunde llans Wagehalssz icke la then tleell ighen. soni lian klagade epier på i't')r:ne Hindriicli bunthniakers husirv wegna. nied niindre hail matte stadle lienne* (d.h. Karin .\.smundzl »vti en rett. sum nu skeedt a'r« . . . \gl. zu diesem Fall unlen .S. 2(50 u. 205 t’. Fs ist von Interesse, dass diejenigen die das hetriigeriseh erlangte lint erworhen hatten oder es als Pl'and in Itiinden hielten, dasselhe herausgehen mussten, ohne dass ihnen offenhar Gelegenheil gegehen wurde, ihre Inleressen vor Gerichl zu vertreten. « .S. Th. 1508—75. 0.12.1574, S. 542 If. Das Ohjekt war 1.200 Mark, also ein erhehlicher Betrag. Th.

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