RB 3

251 ImJahre 1552 hatte das Stadtgericht erneut Veranlassung, Sfellung zu der Frage zu nehmen, ob durch Betrug entwendetes Gut vilidiziert vverden könne.^*^ Fine Frau namens Karin Äsmundz hatte eiue kranke Frau dazu gebracht, ihr Fahrnis imGesamtwert von 151 Mark zu leihen, indem sie ihr versprach, »die zwei Teufel, die mit ihr spielten« durch Besprechen zu vertreibeii. Die betreffende Fahrnis hatle sie daim an verschiedenen Stellen der Stadt verkauft oder verpfändet. Karin war indessen vom König hegnadigt Worden, weshalh die gegen sie gerichtete Klage des Eigentiimers nur die anverlraute Fahrnis betraf. Karin hatte geslanden, in betriigerischer Ahsicht gehandelt zu hahen. Sie verstand nichls von Zauberei und hatte sich des Betruges bedient, um sich Geld zu verschafl'en. Das Gericht entschied, »att huad deell, som thenne Äszmunds Karin haffuer såldt eller panttsatt androm, thet som Hindricxs hustrv tilhorer, thet skall han (d.h. der Beauftragte des Klägers) anamma tilhache ighen, och the, som någet på sadana klaeder eller szolff vtlaentt haffuer, sokie siitt ighen hooss thenne Asmundz Karin etc. Then tlier oivislign handlar, han niotte wiisliga hettala.T^'^ Da das Stadtgericht schon friiher die Verfolgbarkeit von Giltern gestattet hatte, die anderen durch Betrug entfremdet worden Verkaut'er) seine Stellung als tiesitzer des Gutes dazu missljrauclit, es zu verkaul'en. Vgl. ol)eu S. 242. Nach Bergman S. 4fi »l)esteht kein Anlass, das Statut von STL und dessen V'orbild anders als dem Wortlaut nacli zu deuten, also init absoluleni Vorrang fiir den Primus». Estlander S. 28.3 (vgl. Benckert .S. 137 f.) hat unter Ilinweis auf das H.w.II.-Prinzip angenommen, dass der erste Kiiuf'er das Gut nicht von eineni zweiten Kiiuf'er, der den Besitz angetreten hatte, zuriickverlangen konnie. Der oben referierte Rechtst'all zeigt, dass die Annahme dieses Autors zutrifll. Ich babe die weifere Enlwicklung in der Praxis hinsichtlich dieses Typs von l)opi)elverkaul' nicht untersucht, doch diirffe die fortgeselzte Giiltigkeit des Grundsatzes lI.w.H. in Stockholm sowie die .Vnerkennung desselben durch Svea llovriilt im 17. .Ih. eine entsprechende Beurteihmg der fraglichen l)oj)})elverkauf-Situalion zur Eolge gehabt haben. Abrahamsson diirfte also — wie gewöhnlich —den Standpunkt der Praxis durchaus richtig wiedergeben, wenn er sagt (Komm. zu L.L. Km. B. 1, Note a): »Sälljer nagor ett åt tvvenne, så går den först kiöpte til kiöj)et . . . Men har den senare kiö])aren fådt det kiöpta handa emellan, så behåller den det i handom hafwer» . . . Siehe oben S. 248. S. Tb. 1549—53. 25.4.1552, S. 170.

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