247 wird sie von ihm gekaul’t worden sein. Denn fiir Weilerverpl'iindung hatte das Stadtrecht ausdriickliche Normen,^’ die durchans Jiicht niit dem hier betolgten Griindsatz H.w.H. iibereinstiinmten. Die Frage der Möglichkeiten ziir Wiederlösung des Gates seiteiis des Eigentiiniers. wozu das Gericht Stellung nahm, wiu'de dann käuflicb erworbenes Gut betrol'fen baben. Auf jeden Fall riiunite das Urteil dem Eigentiimer nicbt das Recht zur Wiedereinlösuiig des Streitobjektes durch Klage gegeii Dritte ein. Wollte er es lösen, »som let benne slaar«. sollte er den Vertrauensmann zu fassen sucben, ofl’enbar um durcb diesen ein Losungsverl'abren znstande zu bringen. Der Fall ist also ein Beispiel I'iir eine strikte Refolgung des Il.vv.II.-Prinzips, wo der Gedankengang »de macb dar nene vorderinge al'f hebben sunder vp den deme be dat let off deme be dat setle« sogar ausschloss, dass der Eigentiimer selbst einen Lösimgsanspruch gegen Dritte erhob. Dieser Fall war nicht der einzige aus dem ausgehenden 15. Jh., wo das Prinzii) H.w.H. befolgt wurde. Scbon vor dem oben wiedergegebenen Fall enthält das Stadtbucb mebrere Eb'teile, die zwar nicbt ebenso deutlich und aufschlussreicb sind, die aber doch darauf deuten, dass der Grundsatz H.w.H. in der Praxis des Stadtgerichls fest verwurzelt war. So hiess es in einem Urteil vom Jahre 1478, dass Andres Staffansson nacb dieser Zeit Jacob Moyses nicbt wegen der Partie Kupfer Rechenschaft schuldig sein sollle, wegen der dieser ihn nacb seinem »forfader Joan Suensson« verklagt batfe.“^ Denn Mikel, der Diener Johan Svenssons, batte in Reval gesagt, dass Johan Svensson ibm besagtes Kupfer gelieben bälte. Der Kläger, der sicb in seiner Eigenschaft als Erbe des Eigentinners, der das Kupfer verliehen hatte, gegen Anders wandte, wurde also mil seiner Klage abgewiesen. In einem Falle v. J. 1486 hiess es. »Engleka* babe kein Klagrecht gegen »Laurens smältare« wegen einer Tonne Heringe, sondern er sollle auf das Gut des Scbiffers klagen, w’o er es fiuden könnte.-'* Vermutlicb hatte der Kläger die Heringe einem Scbiffer anveiiraut, der sie dem Laurens verkauft balte, und der jetzt nicbt auffindbar war, wesbalb der Klä- -■ Km. 6. 11. Sieho Heiickerl S. 101 If. S. Th. 1474—8.1, 28.2.1478, S. 147. -« S. Th. 148;}—02, 27.0.1480, S. 160.
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