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240 fur, dass das Stadtgericlit in Jönköping zu Anfang dos 10. Jhs. fiir ein Vindikationsrecht auch bei Unterschlagung von Leihgut sich entschieden hatle. Gegen Ende des 10. Jhs. scheint anch das Stadtgericht in Strängnäs diesen Ståndpunkt eingenoinmen zu haben. In »Stadens tänkebok från år 1531« findet sich nämlich folgende Aufzeichnung aus dem Jahre 1574: ' »Item Kom Hans Jönsson på Aspöö för rätta och talade Oluff Knäband til om itt Stoop, hnilkett för:de Hans Jönsson Hade Läntt h: Maritt i Wreta, tå bleff aff sagtt ath Hans Jönsson skulle bekomma sitt stoop igen.« In diesem Falle besteht kaum ein Zweifel, dass eine Vindikation verliehener unterschlagener Habe vorlag. Zwar erfährt man nicbt direkt, wie der Krug in den Besitz des Beklagten gelangt war, doch scheint eine andere Aufzeichnung des Stadtbucbs hieriiber Aufschluss geben zu können. Olof Knäband verklagte nämlich, gleich nachdem der oben wiedergegebene Rechtsfall entschieden worden war, Frau Marit in Vreta wegen Veruntreuung und beschuldigte sie, »ath hon hade förfaritt hans äghodelar then tiid han war fongen vthi Danmark*.^ Wahrscheinlich hatte Frau Marit sich mit Olof Knähand zu vergleichen versucht, indem sie ihm den von Hans Jönsson geliehenen Krug iibergah. In einemanderen Falle, zu dem dasselbe Stadtgericht ein paar Jahrzehnte später ' Chcr dieses Stadtbiicli siehe Fehr S. 3. Die Handschrift ist nicht paginiert. Die Rechtsfälle werden jeweils nnter dem Desetzeshauptstiick angefuhrt, nach dem sie entschieden worden waren. Das oben wiedergegebene Urteil findet sicli nnter dem Köpmålabalk. .\ns dem Jahre loTö datiert eine .\ut'zeiclmung, wonach ein Mann namcns Krick eine Frau Kirstin wegen cincs Mantels verklagt halte, den sie »för 30 rdr Konung Göstaffz myntt« gekaufl hatte. Das Gerichl entschied: »effter for:de Krick icke kan komma så monga peninga åstad som hon gaff Ihcr före, kiinne wij honom icke til sev’a kåjian*. Ks kann sich hier um anvcrtrautes veruntreules Gut gehandelt hahcn; diescnfalls hätle also das Gcricht scinen Standpunkt geiindert und ware zum Lösungsvcrfahren iihergegangcn. Die knappen Formulierungen lassen jedoch auch andere Krklärungsmöglichkeitcn zu, weshalh es nicht viel .Sinn hat. auf diesen Reclitsfall näher einzugehen. Der ohen erörterte Fall aus d. .1. 1574 ist auch referiert in dem Stadthuch von Strängnäs 1553—1530, 10.0.1574. Dort stcht der Text ganz iihnlich mit den Schlussworten: »/Vir/// Läänn rjådr Ledannde Hier kurs. Der Fall (30.0.1574) ist untcr dem Tjuvahalk referiert.

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