2:}‘) bori'aniesteres narwaril.se, alh han forrcie Lasse syne penningha igen krelfwe mallhe all' honoin. som han them fani^it hadlie. then nch en nw lier tilsta’dere ar . . . Och . . . !)iul(ioni OlUiff til nth hnii fXKi bokenc sauvrie skiihle. nth thz unir the jwnniiuje Hakon fainjit hade, soin han Lasse fangit hade, thz han ey helder gcire wilde, forthii han wiste well, hnlke suma for;de Lasse hade i henderne.« Das Gericht spraeh folglich Hakon Månsson frei von dem Ansprnch des Klägers und wies diesen an, sich an denjenigen zii halten, dem er selhst sein Geld iihergehen hatte. Dieser Rechtst'all helenchtet die Schwierigkeiten, womit die damalige Rechtspreehnng inl'olge der imentwickelten Regriffshildung zn kampfen hatte. So machte man damals noeh keinen Lnterschied hinsichtlich der Vindikation von Geld imd anderer Fahrhahe. Gestohlenes Geld z.R. wiirde von dem Resitzer ehenso vindiziert wie ein gestohlenes Pferd.*^ Ks erschien dem Gericht nun imhillig, dass der Kliiger, der dem Reklagten kein Geld aiisgehändigt hatte, diesen dureh eine Klage. die tatsiiehlieh eine Vindikation war, zwingen können sollte, die Selmld eines anderen zu hezalilen. Ms isl aher hezeichnend, dass das Gerieht seinen Standpunkt darauf griindete, dass Olov nicht den Nachweis erhringen konnte, dass die von ihm dem Lasse anvertraute Summe dasselhe Geld war, welches dieser dem Hakon Månsson hezahlt hatte. Die Aufforderung des Gerichts. der Kläger solle durch Eid hezeugen, dass das Geld, das dem Reklagten ausgezahlt worden war, das nämliche sei, welches er anvertraut hatte, diirfte nicht nur als ein Manöver aufzufassen sein, einem als unhillig hetrachteten Anspruch den Roden zu entziehen. Der Kläger war nicht imstande — wie das Gericht wohl wusste —, der Aufforderung nachzukommen. Dass diese trotzdem in der Urteilsaufzeichnung vermerkt isl, deulet deshalh an, dass sie auf eine anerkannte Regel Rezug hatte, wonach der Kläger das verliehene Geld von dem Reklaglen hätte zuriickverlangen können, wenn er zu zeigen vermochte, dass dieser gerade mit den anvertrauten Miinzen hezahlt worden war. Rei dieser Auslegung wird der Rechtsfall zu einem weiteren Releg da- “ Hjörliiif’ .S. Ill I'n. 2 rcl'erierl eine Enlscheidnng des .Svca liovriitt vom ,Iahre KloO, wonacli ein I^nipiänjjer gestohlenen (leldes verpl'liclitet wnrde, »gil'wa inåhlsäg: sitt igen så mycket han tillstår sig bekommit hafwa . . .« Die Vindikation gestohlenen Geldes wurde vom Svea Hovrätt nocli in einer Resolution vom S.ll.1(171 gestaltet.
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