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237 Der Standpunkt des Stadtgerichts war derselbe wåe der des zeitI'enossischen liibischen Rechtes: »lent gut egen gul». Es ist aueh inöglich, dass der Urleilsspruch unter Einfluss hansischen Rechtes /.listande gekoininen ist. Denn die DilTerenzierung zwischen Leihe und anderen F'iillen von Entwerung als Ausgangspunkt lur die Vindikalion anvertrauter Habe, wie sie höchst wahrscheinlich iin 14. und 15. Jh. in Liibeck galt, setzt doch wohl eine höhere Stule der Rechtsentwicklung voraus, als sie das Stadtgericht einer schwedischen Kleinstadt iin 15. Jh. erreicht haben diirlte.^ Im schwedi.scben Recht kam diese Differenzierung sonst jedenlalls nichl vor. Nach diesem Fall zu urteilen, wandte das Stadtgericht in Jönköping uin die Mitte des 15. Jhs. den Grund.satz lI.w.H nur bei Leihe an. Aus dem Anlang des Ib. Jhs. liegt ein Rechtsfall vor, der daraul' hindeutet, dass der Grundsatz mit der Zeit völlig beiseite geschoben worden ist, zugunsten eines uneingeschränkten Vindikatiousrechtes. Aus dem Jabre 1532 findet sich nämlich folgende Aufzeichnung im Stadtbuch: ■* »Hem kom her for rette Hans Gulsmedh och talade til her Anders om i stalbogha. som her Anders figh aff i hoffman. Tha gorde Hans Gulsmed sin edh her oppo boken, thz han hade länth hoffmannen stalbogen, thii dompde wii honom sin stalbogha til igen . . .« Die Formulierungen der Aufzeichnung scheinen so ausgelegt werden zu miissen, dass der Reklagte das Eigentumsrecht oder das Pfandrecht an einem Stahlbogen von jemandem erworben hatte, dem der Kläger denselbeu geliehen hatte. Auf welche Art der Reklagte den Bogen erhalten hatte, geht zwar aus dem Text nicht direkt hervor. Dass es zu einem Rechtsstreit kam, lässt indessen Mail hoachle, was olien S. Cf. iiber dio Motive tlieser Ditterenzierung gcsagf worden isl. Die Dinwohuerzalil der Stadl iiu .lahre 1451) ist auf ca. 2000 geschätzt worden. .Siehe Jönköpings historia 1., 1917, .S. 140. IJne hestiniintere Beiirteilung der Bedeiitung des hansisclien Hechts fiir diese Differenzierung lässt sicli an Hand des verfiigharen Quellenniaterials nichl vornehiuen. * .1. TI). .S. 124. Die gedruckte ICdition hat die Version »hade löntli hoffmannen . . .« Wie eine Kontrolle der Handschrifl ergah, steht dort jedoch »liade Innth hoffmannen . . .«

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