236 Recht verfocht. Dies bedeutete ja eiiie Stärkung der Position des Eigenfiiniers im Verhällnis zu dem Prinzip H.w.H. Dass dieses Prinzip zii jener Zeit vom Stadtgericlit in Jonkiiping als nur fiir anvertraules Leihgnt gidlig erachtet wurde, zeigt ein Fall aus dem Jahre 1459." Der belreffende Streitl'all hatte folgenden Hintergnind. Fine alte Frau hatte der Stadtkirche einen Kessel geschenkt. Der Pfarrer iind die Kirchenvorsteher batten erreicht, dass die Schenkung bestätigt wurde, und der Kesset »bysattis til raetto«. Dass der Kessel aus der Hand eines Dritten genominen worden war, geht aus deni Naclispiel des Rechtsfades hervor. Die Frau wandte sich nämlich gegen ihren Sehwiegersohn. Towe Mjölnare, und erkliirte, dass sie »hafdhe I'angit honom tliaen samma ksedhelin ath goma ath sik, hulkin ban hafdhe bittalat enom borghara ha?r i byn, haenne owitandes oc mot ha?nna wilia«. Towe gab vor Gericlit zu, »ath tluen ka'dhelin war honom hwarke giffwin, gullin, salder a'Uer hvntcr, ok stodh til. ath bon hafdhe fat honom han til gomo, thier fore domdis ({winnone ka?dhelin i gen«. Ks ist sehr charakteristisch fiir den unentwickelten Charakter des damaligen Vindikationsprozesses, dass die Frau sich gegen den Schwiegersohn wandte und nicht gegen den Dritten dem der Schwiegersohn den Kessel ausgehändigt hatte. Dieser Biirger scheint auch nicht als Partei in dem Rechtsfall aufgetreten zu sein. Vermutlich hatten die Vertreter der Kirche den Kessel bei ihm vorgefunden, woraid’ er ihn herausgeben musste zur Verwahrung beim Gericht, bis klargestellt war, wie er in seinen Besitz gelangt war. Nachdem der Schwiegersohn gestanden hatte, dass ihm der Kessel weder geschenkt noch als Bezahlung iibergeben (gidlin), verkauft oder geliehen worden war, welchenfalls er also dariiber hätte verfiigen können, sondern dass er ihm als Depositum iibergeben worden war. ging er an den Eigentiimer zuriick. Dass der Schwiegersohn dabei dem Käufer gegeniiber regresspflichtig wurde. war selbstverstiindlich. Das Urteil und seine Begriindimg zeigen, dass nach Ansicht des Stadtgerichts anvertrautes Leihgut nicht vindiziert werden konnte. Dagegen durfte in diesem Falle der Käufer das veruntreute Gut, das als Depositum ubergeben worden war, zuriickverlangen. - J. Tb. S. 17 u. 20. den Biirger.
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