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KAP 1 DIE SCHWEDISCHE PRAXIS RIS ZUR MITTE DES 17. JAHRHUNDERTS I)as aiis der schwedischeii Praxis des 15. iind 16. Jhs. vorliei^eude Material spiegelt auf verschiedene Weise eine Spannung zwischen deni II.w.H.-Priiizip iind einem hier iind dort mit der Zeit heraiisgebildeten Vindikationsrecht heziiglich aiivertrauten Giites wider. Ill gewisseii Qiiellen linden sieh niir Hechtsfälle, in denen der (irnndsatz ll.w.ll. angewandt wird, in anderen herrscht dieser Grnndsatz zwar vor, doch mit gelegentlichen Ahweichungen von diesem, wiihrend in wieder anderen Qnellen etwas konseqiienter die Verfolgbarkeit anvertrauter Habe eingeräumt wird. Unter den Qnellen die.ser letzteren Art beanspriicht das Material aus dem Stadtgericht .binkiiping von der Mitte des 15. bis ziir Mitte des 16. .Ihs. das grösste Interesse. Im Jahre 1458 wnrde von diesem Gericbt ein Streitlall entsehieden, bei dem es iim besehlagnabmtes anvertrautes Giit ging.^ Ein Kiipferscbmied hatte anl Hestellung einen Kessel liir jemanden angeferligt, der denselben, während er sieh im Pesitz des Herstellers belaud, verkan It hatte. Der vStreitlall enstand zwischen dem Känler iind zwei Gläiibigern des Bestellers, die den Kessel bei dem Hersteller hatten besehlagnahmen lassen. Der Kessel wiirde den Gläiibigern mit der Begriindung zugesproehen, dass er von ihnen ein Jahr, bevor der Besteller ihn vei'kaulte, liesehlagnahmt worden war. Aus dem Urteil seheint hervorzugehen, dass der Kessel, lalls der Käuler hätle naebweisen können, dass er ihn bereits vor der Vollstreekungsmassnahme gekault hatte, diesem zugesproehen worden ware. Das Stadigerieht diirlte also z.u demselben Typ von Eigentumsschutz bei Besehlagnahme anverlrauten Gutes gelangt sein, den das damalige liibisehe ‘ .1. 'J'l). S. 11 II. l.‘l f. Die Hiinveise belrelfen t)is zur .Seile 48 (ter .\iisgal)e eine iii M..\..S.I'. 1\', l?eilaj;e. gegelieiie verhesserle I-'dilion.

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