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228 Sprichvvort »hand sal hand waren« iind seine verschiedenen V’arianlen in der Folgezeit eine so grosse Bedeulung fiir die Aiisbreilung der Regel von dem beschränklen Vindikationsrecht des Eigentiimers beziiglich anverlranter Habe bekamen. Die fragliche Rechtfcrtigungsmotivicrung war indessen iinnuaneiert — sie nahm keine Riicksicht auf die Solvenz oder die Zahlungsbereitschal't des Vertrauensmannes. War der Vertrauensmann zahlungsunfähig oder entzog sich der Haftung gegeniiber dem Eigentiimer z.B. durch Flucht, so konnte die Rechtt'ertigiingsmotivierung, dass der Eigentiimer sich stets an den Vertrauensmann halten könne, fast wie ein Holmfiirden Eigenfiimer klingen. Die besagte Motivierung war also dazu angetan, die Aufmerksamkeit auf die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Vertrauensmannes zu lenken.^^ Damit aber ergab sich auch der Anlass. das Mass an Vorsicht oder Unvorsichtigkeit zu beachten, das der Eigentiimer bei der Cbergabe von Habe bewiesen hatle. Man näherte sich nun einer mehr nuancierten Rechtfertigungsmotivierung: es war gerecht, dass der Eigentiimer sich nur an den VerIrauensmann halten konnte, gerade well er ihm Vertrauen gezeigt hatte. Konnte er sich infolge von Insolvenz oder mangelnder Zahlungswilligkeil des Vertrauensmannes an diesem nicht schadlos halten, so hatte er sein Vertrauen einem Unwiirdigen geschenkt und sich die Schuld selbst zuzuschreiben. Zu diesem Standpunkt war das liibische Recht in den revidierten Statuten von 1586 gelangt.^"* Diese gaben sowohl den Wortlaut der iilteren “ Vgl. Benckert S. 155 f. '■'* Benckerl S. 155 I'n. 38 niinmt an, class »das Stalul in dor hicr in Redo stelicnden Hinsichl oine allerliiinlicho Auffassung wiodergah« iind woist auf die cnisprcchcnde Hosliinmung dcs liibischen Rochles aus doin 13. .Ih. hin. V'iollcicht kann man cine solche Rochtferligiingsmolivierung schon in die Kinleitungsworte diescr Restiinmiing hineindeulen, wo es heissl: Kn iewelic inensche se weme he sines dinges. oder glides wat lene. wanle« etc. (Siehe ohen S. 122.) Ohen wurde abcr gezeigt, dass die It.w.It.-Regel des Statuts aus rechtspolitiselien Griiudeu aufgestellt worden war. Der Kigentiiuier batte also nicht ilesluilh kein Vindikationsrecht, weil er in der Wahl seines \’erlrauensnianne.s unvorsichtig gewesen war, sondern er erhielt eine Malinung, vorsiclitig hei der Wahl des \'ertrauensniannes zu scin, weil er, iin Interessc des Handelsverkehrs und des Kreditwesens, sein Eigenluni nicht verfolgen durfte. War er trotzdeiu unvorsichtig, konnte es gerecht ersclieinen, dass er selhst den .Schaden zu tragcn hatte. Dasselhe gilt ofl'enhar fiir die entsprochende Warming in der

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