226 gebrauchen. Möglicherweise war das Sprichwort iilter uiid wurdo friihzeitig durch friesisclie Handelsbeziehiingen an das mittelschwedische Landschaftsrecht vermittelt.-'’’ Im 15. Jh. verbreiteto es sicb jedenfalls schnell. Es begeguet u.a. imStadtrecht von Deventer aus dem Jabre 1450 (»band sal band waren«) —im Zusammenbang mil der Einscbriinkung der Verfolgbarkeit anvertranten (iiites durch den Eigentiimer —und wurde in die um das Jahr 1480 entstandene erste gedruckte Fassimg der holländiscben Sprichwörtersammlimg Proverbia communia. die mehreren wichtigen deutschen Sprichwörtersammlimgcn des 16. .Tbs. zugrimde liegt,“*^ aufgenommen. Es findet sich auch in einer Handschrit't des ausgehenden 15. oder beginnenden 16. Jhs., die das Billwärder.scbe Recht enthält. Wie im friesicben Recbt wiirde das Spricbwort bier im Zusammenbang mit der strengen Ilaftimg des Entleibers gegeniiber dem Verleiher gebraucbt."*’ Aus dem Ende des 16. Jbs. liegt der Ausdruck in zahlreichen verscbiedenen Versionen im holländiscben,hansiscben, dänischen und scbwedischen Recbt vor, entweder nur imZusammenbang mit Regeln Tiber die strenge Haftung eines Enlleibers oder iiberbaupt eines Vertrauensmannes gegeniiber dem Eigentiimer, oder im Zusammenbang mit Regeln iiber die eingeschränkte Verfolgbarkeit anvertrauter Habe durch den Eigentiimer.^^ Die wichtigste dieser Quellen ist selbstverständlich das Stadtrecht von Deventer aus dem Jahre 1450, die Quelle, wo das •® .Siehe oben S. 210 f. Nach v. Richtliofen (.\llfricsisches Wörterbucli 1840) S. 1130 belrif'fl der Art. dcponicrtes Gut. Dem Worllaut nacb sa thi mon otherum a bond rekth« —spricht der .\rt. von anverirauter Halie iiberhaupf. M. E. dachte man bei der Redaktion des .\rt. vor allem an Leitigul. Hierl'iir spricht sowohl der Worllaut des nahestehenden .\rt. im Rilhvärder Reellt als die entsprcchende Reslimmung in Datalagen. Vgl. Holmbäck S. 11. Siehe oben S. 159 f. Jenle, S. 7 ff. Der .Art. ist iiberschrietien S. 341. In holländiscben Quellen begegnet vielfach die enlsprcchende lateiniscbe Version »mobilia non babent sequelam«, siebe van Bemmelen S. 241 ff. Ich habe aucb einen Releg dafiir gefunden, dass das Spricbworl als .Ausdruck fiir die Haflung des Verkäufers-Gewährsmanncs gegen den Käufer benutzl wurde. So billet der Rat zu Narva im .labre 1428 Reval um ein .Apellationsurteil in einem Rechtsstreit zwiseben einem Kaul'er (Otto) und einem »sa huel. Van leneden guderen*. S. l.apiienberg
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