225 zur Bearbeitung anverfraut wurcien, wollle man die qualil'izierte H.w.H.-Regel nieht anwenden —wie Bateson es aiisdriickte: »the borough court showed unwillingness to let the capitalist's goods he taken for the debts of the poor craftsman Im ersten Stiick der Quellenstclle meinte man anch cine Bechtfertigungsmotivierimg fiir das Hanshesitzerprivileg gehen zn miissen. Angesichts der stillschweigenden Frage, oh es nicht hart gegen jemanden sei, der dem Mieter seine Hahe anvertrant hatte, dass der Hanseigentiimer diese Hahe in Ansprnch nehmen dnrfte, ohwohl (ler Haiiseigentiimer, dcr den Mieter ludte ubenvuchen lassen, wnsste, dass die fragliche Habe nicht dem Mieter gehörte, sondern Him anvertraut war, wnrde anf die imhedingte Haftnng des Vertrauensmannes gegeniiher dem Figentiimer verwiesen — »kar cnmandise ne perist«. Diese rechtfertigende Motivierung scheint jedoch ohne Deckling in den wirklichen Verhältnissen gewesen zn sein: man ging ja davon aus, dass der Mieter so arm war, dass der llauseigentiimer bei dem Versuch zur Pfiindung niclits fand, was er hätte in Anspruch nehmen können. In diesem Fade liatte iiatiirlich der Eigentiimer des anvertraiifen Gutes keine grossen Aiissichten. Entschädigung fiir sein Gut zu erhalten, trotz der unhedingten Haftung des Vertrauensmannes. Dass man als Bechtfertigungsmotivierung der qualifizierten 11.w.H.-Regel in dieser friihen Londoner Quelle auf die unhedingte llaftpflicht des Vertrauensmannes gegeniiber dem Eigentiimer hinwies, ist auch von einem anderen Gesichtspunkt aus von Interesse. Dies gibt uns namlich einen gewissen Fingerzeig, wenn wir erklären wollen, wie es kommen konnte. dass man später im norddeutschen (wie im holliindischen) Recht das Rechtssprichwort Hand muss Hand waren (llant sal llant waren) zugleich als technischen Ausdruck fiir das in gewissen Fällen fehlende Vindikationsrecht des Eigentiimers und als Rechtfertigungsmotivierung dieser Regel gehrauchte. Spiitestens im 14. .Ih. hegann man im friesischen Recht das Sprichwort »bond seel bond wera* als Ausdruck fiir die strenge llaftung eines Verlrauensmannes gegenixher dem Eigentiimer zu .Sielu' ()l)t‘ii .S. Hi). Also I'iiie Sclioimiiolivierung, iiin (tie rechlspolilisclien .\l).sichlen zu l)om;iiitelii. 1.-)
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