RB 3

224 Wie oben erwähnt, liegeii keine hochniittelallerlichen Quellensfellen mit dem H.w.H.-Prinzip vor, die sich mit Aussichl aut Erfolg von der hier oben angewandten nuancierteren Fragestellnni' ans analysieren liessen. Dagegen besteht die Möglichkeit. wenigstens beziiglich einiger von diesen Quellenstellen zii imlersnchen, welche Rechtfertigungsmotivierimg man fiir das Prinzip anlubrte. Die belreffenden Quellen erlauben indessen keine Erörterung der Frage, wie diese Motivierungen in verschiedenen damaligen sozialen Milieus aufgefasst wurden. Es ist auch nicht möglich, im Rahmen dieser Arbeit mehr als ein paar dieser Quellenslellen zu untersuchen. Ich behandle zunächst die aufschlussreichsle und zugleich älteste Quelle, nämlich die oben referierte Aufzeichnung des Londoner Gewohnheitsrechtes aus dem 12. Jh."’’ In dieser Quelle hiess es iiber die Pfändung des Hauseigentiimers zur Eintreibung verfallenen Mietzinses, dass wenn der Mieter so arm sein sollte, dass der Hauseigentiimer bei dem Versuch der Plandung nichts linden konnle. was des Pfändens wert ware, und der Hauseigenliimer den Mieter bewachen liess, um zu sehen. ob diesem etwas anverlraut wiirde, jener das anvertraule Gul pfänden könnte. »E cil le demande, la u il le comanda: kar cumandise ne perist.« Dies konnte, fiigte die Quelle hinzu, indessen nicht iiberall geschehen, so nicht in Buden oder in den lläusern gewisser Kategorien von Handwerkern, woliin viele Giiter zum Verkauf oder zur Bearbeitung gegeben wurden. In dieser Quellenslelle trat ja die rechlspolitische Absicht. die mit den Regeln verfolgt wurde, besonders deutlich zutage. Im ersten Moment wurde eine qualifizierte H.w.H.-Regel gegeben, die dem Interesse der Hauseigentiimer an einer wirksamen Eintreibung ausstehenden Mietzinses entgegenkam. Jedoch fiir Giiter, die zum Verkauf oder bestimmten Kategorien von Handwerkern \’erkaufs\verl der gerelletcn Ware im Ankunflliafeii. Siclic Mitteis, Krenzfahrerstaaten, S. 272 1'. Vgl. ferner B. Rehfeldl: Die Wurzeln des Bcchtes, S. 34 ff. In .\nlehiuing an Rehfcldls Gedankengänge könnte man den ohen referierten Rechlsfall dahingehend kennzeichnen, dass er ein triihes und anschauliches Beispiel clafiir bietet, wie ein bestimmter interessenpolitisclier Zweek der Gestaltung einer bestimmten Rechtsregel das Gepräge gibt, w()l)ei eitie Rechtfertiguugsmotivierung das Mittel zur Objektivierung der Regel a!)gibt. Die Quellenstelle ist oben S. 81 ff. zitiert und besprochen worden.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=