222 Vollstreckuui^ freizuniachen, indem er den Beweis fiir das Eigentumsreclit seines Herrn antrat. Die Protokolle des besagten Marklgerichts sind nämlich aiisfiihrlich und geben sowohl die reehtspolitische Absicht der Regel als eine Rechtfertigungsmoliviening fur dieselbe an. Da ein Beispiel fiir eine Untersuchung einer solchen Quelle mil Hilfe der bier gewählten Terminologie und ausgehend von der oben angegebenen Fragestellung ein gewisses niethodologisches Interesse haben kann, sei die Quelle in diesein Zusammenhang herangezogen. Es handelt sicli uni ein Protokoll von der vSitzung des Marktgerichfs am8. Mai 1311. wo der folgende Rechtsfall verzeichnet ist.*^’ Zwei Diener eines Abies, die .sein (iut zuni Verkauf auf den Markl gebracht batten, forderten iui Xameii ihres Herrn die Riickgabe des fiir die Schuld eines anderen gepfiindelen Gutes. Der Gliiubiger wandle sich dagegen.dass demVerlaiigen der Diener stattgegeben werde. und zwar schon weil diese nieht berechtigt seien. den Beweis fiir das Eigentumsrecht ihres Herrn zu fiihren. Fi'ir einen solchen Beweis war es laid dem Gliiubiger notwendig, dass der angebliche Eigenliimer selbst vor Gerieht erschien. Die beiden Diener brachten daraufhin eine Molivierung dafiir vor, dass ihnen das Rechl zugebilligt werden sollte. an Stelle ihres Herrn den Eigentumsbeweis zu fiihren. Diese Motivierung wird im Protokoll ausfiihrlich wiedergegeben, und da das Gericht enlsprechend den Antriigen der Diener entschied. darf man wohl annehmen, dass die fragliche Motivierung gerade deshalb so ausfuhrlich wiedergegeben wurde, weil das Gericht sich diese zu eigen machte und dem Urleil zugrunde legle. Die Diener machten gellend, es sei notwendig, dass es ihnen zugeslanden wiirde. den Beweis fiir das Eigentumsrecht ihres Herrn zu fiihren. Denn wenn es geschiihe, dass ein entfernt wohnender Kaufmann. ein Graf oder Baron, Bischof oder Abt oder irgend sonst eine solche Standesperson einem Diener Gut anvertraute. damit dieser es auf dem Markte zum Verkauf brächte. und jemand dort dieses Gut fiir fremde Schuld vollstreckungsweise in Anspruch niihme. so wiire es h(irt and iiiujerecht (durum esset et juris inconsonum), wenn einem solchen Diener. in dessen Besitz sich das Gut im Dieser Fall wurde ohen S. It. reteriert und unler andereii (iesiclUspunklen besproelien.
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