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221 len rechlspolitischen Absicht geschaffeneii Regel, der man eino rechtsdognialische liegriindnng gegeben halte, dnrch eine enlgegengeselzte Regel begegnel wnrde, die von der enlgegengeselzten reehtspoliliscben Absicht ansging iind durch eine Reehtferligiingsmoliviernng gestiitzt wnrde. Das obige Beispiel fiir die Wechselbeziebnng zwischen verschiedenen Typen von Motivierungen ist anch dazn angelan, die Vorteile der hier gewählten, ditferenzierteren Terininologie darzntnn. Die verschiedenen Motivierungen dieser Regeln mit Hille der Terininologie Grimd, Rechlsgrnnd, eigentlicher Grund iisw. zufriedenstellend aiilzuzeigen, ist offenbar nicht möglich. Eine Anfgabe lur sich bei Verwendnng dieser Terininologie ist, zu bestimmen, wie recblspolitiscbe Absicht und rechlsideologische Motivierimg in dem jiiristischen Denken, das zur Entwicklung einer besliinmten Regel fiihrte, kombiniert wurden. Dies ist indessen eine scbwere Aiilgabe, die, was mittelalterliche Regelbildnng anlangt, w'egen der Knappheit des Quellenmalerials oft imliisbar erscheinen muss. Auf der Basis von in der Regel kurzgelasslen Ausserungen in millelalterlichen Gesetzestexten oder Rechlsbiichern kann man diese Fragestellung kaumerörtern, w enn man sich nicht mit vagen und schwach fundierlen Hypolhesen zufrieden geben will. Das Quellenmalerial muss eine ausfiihrliche juristische Argumentation geben, die sowobl die rechtspolilische Absicbt einer bestimmlen Regel als eine Rechtferlignngsmotiviening oder eine rechlsdogmatische Begriindung derselben entbält. Solche Quellenslellen mit dem Grundsatz ll.w.H. gibt es indessen im hochmittelalterlichen siidgermanischen Quellengebict nicht. Aufschlussreichere Ausserungen hierzii begegnen uberhaupt erst in der Doktrin des 17. Jhs. Die Fragestellung lässt sich jedoch schon im sudgermanischen Recht des 14. .Ihs. fiir eine Regel in Angriff nehmen, die in einem gcwissen Ziisammenhang mit der Frage nach dem Vindikationsrecht des Eigentiiiners beziiglich anvertraiiten Gates stand, nämlich die bei dem Marktgericht in S:t Ives herausgebildete Regel, dass wenn jemand seinem Diener Giit zumVerkauf auf dem Markt anverlraul hatte nnd dieses Gut fiir fremde Schuld in Anspruch genommen wairde, der Diener berechtigt war, das Gut von der

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