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220 sie scheint aiich iiber das durch die rechlspolitische Absichl der Regel Notwendige hinaus nicht akzeptiert worden zii sein. So behielt der Eigentiimer das Recht, gegen einen zweiten Dieb. der das Gut von dem ersten Dieb gestohlen hatte, zii klagen Recht, das ihni eigentlich nicht zugestanden hälte, wenn man der Doktrin von dem Erwerb des Eigentumsrechts durch den DiebStahl gefolgt ware. In mehreren englischen Stadlrechfen waren Regeln entwickelt worden, die sich gegen das Prinzip vomRecht der Krone wandten, alles im Besitz eines Verbrechers befindliche Gut zu beschlagnahmen.^^ Die rechlspolitische Absicht war, die Biirger von der Biirde dieser Konfiskation zu befreien. Hier wurde indessen in einer Quellengruppe eine Recbtfertigungsinotivierung angefiihrl; die Quellen beschrieben einen Fall, wo ein »guter und loyaler* Biirger einem Verbrecher sein Eigentimi anvertraut hatte, und erklärten, dass der Eigentiimer durch bestimmten Beweis dasselbe zuruckerhallen konne. »Par ceo ke laroun ne puet forfere aulri bienz.« Dieser Satz, zugleich ein technischer Ausdruck fiir die Regel, dass der Eigentiimer sein Eigentum vor der Konfiskation retlen konnte, und ein Rechtfertigungsgrund fiir die Regel. richlete sich natilrlich ebenfalls gegen die Beschlagnahme von Diebsgut in der Hand eines verurteilten Diebes. Die besagten engliscben Regeln bieten also ein Beispiel dafiir, wie einer in einer bestimmein Siehe Pollock and Maitland ebd. Toils in der (’.inqiie-Ports-Griippe, toils in Newport und Now Ross. The Cinque Ports waren »royal boroughs», in diesen .Sliidten konfisziertes (iiit I'iel also der Krone zu. N'ach verschiedenen anderen Quellen verfiel das Gut des Verurteillcn nicht dcr Krone, sondern dem betreffenden — kirchlichen oder adligen in British Borough Charters II S. 224. Zit. nach Bateson I ,S. 71. Roinneyer .Stadtrechf von i;i.')2. Am friiliesten begegnet die fragliche Regel in Newport (um 1241); »Item, si burgensis tradit alicui viva averia sua et ille de I'elonia vel latrocinio reilatus vitam amittat. burgensis per bonos et legales (? homines) jirobet averia sua et habeat.» (Viva averia=»living ])lough cattle».) Den Biirgern in Lille war im 13. Jh. ein iihnliches — obwohl weilergehendes —Privileg erteilt worden. Das Kigenturn eines \'erurteilten konnte iiberhaupt nicht beschlagnahmt werden, sondern fiel den Erben zu. Roisin fasste die Rcgel in dem Rechtssprichwort »Nul ne pent fourfaire Ic sicn avee le corps» zusammen. Siehe Crocjuez (zit. oben S. 63 P'n. 13) S. 171. Siche auch Bateson II S. XXXIX. I'n. 1. Lehnsherrn. Siehe die Quellenstcllen bei Bateson I S. 68 ff. und

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