219 Menschen l)elril’l't, deren Haiidelii durch die Rechtsqiielle geregelt wiirde, Oder ob sie iiur eine Gruppe dieser Meiischen beirifi't. Im weitereii Verlaid' einer solehea Untersuchung wiirde man dann vor die Aufgabe gestellf werden zu bestimmen, %vie die Regel von den iinterschiedlichen Gereehligkeitsvorstellnngen verschiedener Gruppen ans benrteilt wnrde. Es ist selbslverständlich, dass man l)ei der Knappheit des miltelalterlichen Qiiellenmaterials oft keine Möglichkeif hat, solche Fragestellungen mil Aussicht anf Erfolg anziigreifen. Doch isf es nichl imwiehlig, dass man sich ilber die Exislenz der bier anftrelenden Probleme im klaren ist. I'hn anderer Typ von rechlsideologischen Moliviernngen sind solehe. wo sich die Regel als logische Folge einer gewissen Regriffsbestimmnng darstellt. Diesen Typ kann man als rechtsdogmatische Moliviernngen hezeichnen. Dass sie in einem komplizierlen Verhällnis zn rechtspolilischen Molivierungen iind Rechlferlignngsgriinden slehen können. liegt aid’ der Hand. Ein Reispiel hierfiir aiis der Geschichte des Vindikalionsrechls hietet die Regel des millelalterlichen Common Law, dass die Beschlagnahme des Eigenlums eines verurteillen Diebes seitens der Krone anch das gestohlene Gul einschloss, da dieses als zum Eigentnm des Diebes gehörend angesehen wurde. Die Konfiskationsregel gall aiich fi’ir Habe, die dem Dieb von Drillen anvertranl worden war.’^ Die rechlspolilische Absichl dieser Regeln war, die Einki’mfle der Krone durch solche Konfiskalionsverfahren zu vermehren. Bezi’iglich der einem Diebe anverIrauten Habe scheinl keine besondere Motivierung enlwickelt worden zu sein,’’’ wiihrend man als Begri’mdung der Regel, dass auch das im Besitz des Diebes vorgefundene geslohlene Gut dem Eigentiimer nicht zuri’ickgegeben wurde, die Doktrin schuf, dass der Dieb das Eigenlumsrechl (property) an dem geslohlenen Gul erworben habe. Es gibl ein Beispiel dafiir, dass diese Doktrin vor Gerichl als »harl« gegen den Eigenti’imer bezeichnel wurde,^*^ und .Sii'he Pollock aiul .Maitland II S. 164. Plucknctl S. 426 f. und 445 f., .sowic Halc.son 11 S. XLl. Da cin Lifientiimer nach dein Common Law iiberhaupt erst ah Ende des 15. Jhs. Klage gegen Drittc wegen I'reiwillig enlwerlen Cutes liiliren konnte, war eine solclie Molivierung kaum nolwendig. .Siehe ohen .S. 70. .Siehe P. Hordwell in H.L.R. 1915—16 S. 374 ff.
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