RB 3

218 Vorslehende Unlersuchung der Fragestellung; was isl der eigcutlichc Griind des Prinzips H.w.H.? hat gezeigt, dass der Aiisdruck ciyentlichcr Grand ungeeignet ist. Auch die Ausdriicke Grund oder Rechtsgrund sollteii in diesem Znsammenhang nicht gebraucht werden. Man laut't sonst Gefahr, bei Anslegung der Qnellen die recbtspolitische Absicht einer Quelle und ibre elwaige Recbtfertigungsbegrundnng so zu behandeln. als ob sie anf derselben Ebene lägen. Um diese beiden verschiedenen Kategorien von Motiviernngen leicbter getrennt zu halten, bezeichne ich ini folgenden alle Regrundungen. die nicht rechtspolitischer Art sind, zusainmenI'assend als recbtsideologiscbe. Rechtfertignngsgriinde sind mit dieser Terminologie als ein Typ von rechtsideologiscben Motivierungen zn betrachten. Bei Anwendung des Ansdriicks Recbtfertigungsmotivieriing, woinit also angegeben wird, was die Regel vor dem Recbtsbewusstsein rechtfertigte, erwachsen indessen äusserst scbwierige Probleme, wenn man versncbt, beziiglicb der bier eriirterten Vindikationsregeln zu mehr als nur allgemein gebaltenen hypothetiscben Ansspruchen zu kommen. Es gilt dabei nämbell iiäher klarzulegen, wie die Regeln von den Gereebtigkeitsvorstellimgen einer eiitscbwinideiien Zeit aiis anfgel'asst warden. Die moderiie soziologiscbe Forscbnng bat indessen die Ant'merksamkeit daranf gelenkt, dass die Gerecbtigkeitsvorstellnngen in versebiedenen sozialen Milieus verschieden sind — und dies wird natiirlich anch in vergangenen Zeiten der Fall gewesen .sein. Das bedingt, dass man bei der Fragestellung: was war der Recbtfertigungsgruiid (wenn es einen solcben gab) fiir eine bestinimte Regel in einer bestimmlen Rechtscpielle zn eiiieni bestimmten Zeitpunkt? auch angeben muss, ob die Fragestellimg sämtlicbe class sie sich niclit mit clem Zeugnis cler s])anischen, tranzösischen, deutschen uiicl schweclischen Quelleiistellen (Fuero cle Aragon, Coiitume cle .St. (idles, älteres Schleswiger Stacltrecht und gewisse \’arianten von M.E. St. L.) vereinbaren lässt, die das Lösegelcl auf die halbe Kaufsumme festsetzen. .\ller Wahrscheinlichkeit nach wurcle die Regel cladurch gerechtt'ertigt, class sie auch in den Fallen, wo das Lösegeld in Höhe cler vollen Kaufsumme zu erlegen war, als ein Kompromiss erschien, da die Diebe das (lut hiiufig zu einem Schleuderpreis verkauften 7dt)) hingewiesen hat. Vgl. Merk S. 130. .Sielie B. Ahlander; .\r juridiken en vetenskap?, 1950, S. 06 ff. unci W. Aubert in T.f.R. 1948, S. 443. ein I'mstand, auf den schon Beaumanoir (Kaj).

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=