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216 stigen Darstellung geht hervor, dass Benckerl die Voraussetzung der Gutgläubigkeit als eine Rechtfertigungsmolivieruug des Käuferanspriichs auf Entschädigung fiir den erlegten Kaufpreis anffasst. Diese Rechtfertignngsmotiviernng stellt er neben die rechtspolitische Absicht — den Waremnnsatz anf den Märklen zn steigern eigentliche Motiv der Regel, selbst wenn der rechlspolitischen Absicht eine gewisse Bedentung beigemessen wird. l)as Wort ciyentlich (Renckert scheint als Synonym hierzn das Wort wirklicli zn brauchen)*’ darf indessen in diesem Ziisammenhang nicht angewandt werden. Das kann man nur lun, wenn man meint, dass das fragliche rechlspolitische Motiv kein eigentliches Motiv ist. Man läuft damil anch Gefahr, die beiden Typen von Motiven so zn behandeln, als lägen sie auf derselben Ebene. Sie sind jedoch ganz artverschieden: das eine betrifft die beabsiehtigte Wirkung der Regel im sozialen imd wirtschafllichen Leben, das andere die Gefiihlsreaktion des Rechtsbewusslseins angesichts der Regel. Seine verwirrende Terminologie scheint Renckert der deutschen rechlsgeschicbtlichen Schule entlehnt zn haben, deren Arbeiten uber die Entwicklung des Vindikationsrechtes er selbst anzieht.” Diese Schule des beginnenden 20. Jhs. halte ihre Melhode von der damaligen deutschen Zivilrechtsdoklrin iibernommen. Ebenso wie und erklärt, die Rechtfertigungsmotivierung sei das \'gl. die zitierte .\usserung Benckerts S. ;}2 mil seiner Darstellung anf derselben Seite. Er schreibt dorl in direktem .\nschluss an oben zitierte .\iisserung: »Im französischen Recht wurde diese Ansnahme auf andere nahe verwandte Fällc ausgcdehnt. So wurde sie bisweilen auf Erwerb auf dem Marktjilatz, auf der Strasse, in den iiblicben (loschäftslokalen oder aid' offentlichen Erwerli iiberhaupt ausgedehnt. Bisweilen ist ausscrdem erforderlich, dass der Erwerb vor Zeugen stattgefunden hat. Dass der lirund auch hier die präsumtive Gutgläubigkeit des Erwcrbers war, wird u.a. dadurcli bestätigt, dass der Eigentiimer bisweilen berechtigt war, die Sadie ohne Lösegeld zuriickzunehmen. wenn er solclie I'mstande an den Tag bractde, die Grund zu der .\nnahme boten. dass der Käufer in dem besonderen Ealle Kenntnis davon oder Grund zu dem Verdacht hatte, dass der Besitzer nicht zur Verausserung bcfugt war.« “ Vgl. Benckerts Darslellung S. 146 und S. 148. Sein Gebrauch des Wortes »wirklicli» als Synonym zu »eigentlicti» deutet an, dass er entscheidend meint. ' Benckert S. 146 ff. Vgl. Benckerts .Ausdruck »der eigentliche Grund» mit Gierkes uiiten Fn. 9 zitiertem Terminus »der wahre Rechtsgrund».

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