214 dung nichf vor. Die Rechtsbildung dieses Quellenbereiehes zeigfe ein einheitlicheres Bild — die Haiipllendenz war jedoch nieht. dass der I'Zigentiiiner anverlrautes Gut nicht verl'olgeu durt'te. Die Regeln i'lber die Vindikation anvertrauten Gutes waren vielniehr im allgemeinen weit giinstiger fiir den Eigentiinier als im siidgermanischen Recht. Diese Begiuistigung des Eigentiimers wurde oben mil der in den nordgermanischen Quellen allgemein I'estzustellenden Tendenz in Reziehung gebracht, bei Vindikatit)nsstreiligkeilen wegen unlreiwillig oder gegen den Widen des Eigentiiiners aus dessen Besitz gelangter Habe konsequent das Interesse des Eigentiimers vor den Inleressen Driller zu schutzen, und sie wurde als ein Ausdruck des bäuerlichen Bediirfnisses nach liligenluinsschutz aulgelasst, ein Interesse. das in dem bäuerlichen Gemeinwesen der Rechlsbildung ausschlaggebend den Slempel aut'driickle. Man kann also sagen, dass der Unterschied zwisehen dem nord- und sildgermanischen Recht des Miltelalters. was die Vindikation anverlraulen Gutes betrifft, zutiefst daraiif beruhte. dass die Regeln innerhalb der verschiedenen Quellengebiete der Ausdruck unlerschiedlicher rechtspolitischer Bestrebungen waren. die durch andersgeartete soziale und wirlschaftliche Verhältnisse bedingl waren. Es eriibrigt noch. bier die i'olgenden Eragen zu untersuchen; gab es in den hochmitlelalterlichen Rechtsbildungen neben den rechtspolilischen Bestrebungen noch andere Motive fiir den Grundsatz li.w.H.? Und wenn dies der Fall war, in welchem Verhältnis standen diese Motive zu den rechtspolilischen Absichlen? Damit sind wir bei der Frage angelangt —um Benckert zu zilieren —. »was der eujentliche Griind« des H.w.H.-Prinzips gewesen ist.^ Schon die Frageslellung als solche ist von einem gewissen methodologischen Interesse und sei daher in diesem Zusammenhang kurz beruhrl. Gegen Benckerts Terminologie —der eigentliche Grund — ist einzuwenden, dass sie irrefiihren kann. Das Wort Grund kann ja mehrere verschiedene Bedeutungen haben, z.B. kausaler Grund, Ursache oder Beweggrund, Absicht. Zweck, Moliv usw.- Erst aus einem näheren Vergleich der verschiedenen Zusammenhange, in ‘ Hcnckcrt .S. 14G. Vgl. cbd. S. 159. - Ekelöf S. 31 f.
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