212 Haftung des Entleihers gegeniiber dem Eigentiimer iinbedingt war.*’’ Spälerhin wurde jedocb der Aiisdruck —in verschiedenen Versionen — sowohl im sehwedischen als im dänischen Recht nicbt nur mit Bezug auf die Haftung des Entleihers gegeniiber dem Eigentiimer, sondern aiich beziiglich der Einschränkimg des Klagrechtes der Eigentiimer gegen Dritte herangezogen. Da das schwedische Recht des Mittelalters hinsichtlich der Vindikation anvertrauler Fahrnis sich immer noch in einem Stadium ohne lestere Regelbildung befand, obwohl eine Tendenz zur Entwicklung von Regeln, die eine solche Vindikation gestatten, zu erkennen ist, konnten sich äussere Einfliisse auf diesem Gebiet ziemlich ungehindert geltend machen. So beeinflusslen auch das H.w.H.-Prinzip des hansischen Rechts und iiberhaupt die hansischen Standpunkte zur Vindikation anvertraulen Gutes die weitere Entwicklung des sehwedischen Rechts, indem sie bereits in der sehwedischen Praxis des Mittelalters vielfach rezipiert wurden, eine Rezeption, die auch im 16. und 17. Jh. fortdauerte und entscheidende Bedeutung fiir die Entwicklung bis bin zum Reichsgesetz von 1734 erlangte. Diese Rezeption zeichnete sich nicht in den mittelalterlichen Rechten ab. Wie sie in der Praxis zum Ausdruck kam, soil im II. Teil dieser Arbeit geschildert werden. *' Noch das Emsinger Landreclil, das cinen späleren und nuanciertoren Ståndpunkt betr. der Entleitierhaltung einnalini als das Dalarecht, niinml den .\usdruck in seinem engeren Sinne auf. Siehe v. Richthofens Cbersclzung l)ei Holmbäck S. 10. \'gl. jedoch BenekerI .S. 104.
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