210 monio agnoveril, quas si iuramenlo suorum compossessoriim legaliter evicerit. res sibi sine omni diminutione inteynditer restituenDas Schleswii^er Sladtrecht war m.W. die einzii^e Quelle innerhalb des Gebietes, von dem ein Einlluss an! die Slellungnabnie des scbwediscben Stadlrecbts zur Vindikation gesloblenen Giites ausgei^aiiifen sein kann, wo eine Lösinigseinrede mit Festselzuni,' der balben Kaufsumme als Lösegeld vorkam. Wir wissen ancb. dass das Scbleswi^^er Stadtrecbt in mebreren Punkten eine t bereinstiinmung mit dem scbwediscben Bjärköarecbt aufweist/''* Es ist also durcbaus möglicb, dass die oben erörterten Varianten der offiziellen Stadtrecbtsredaktion unter Einlluss des Scbleswiger Stadtrecbts entstanden sind. Man könnte dann folgende Enlwicklung annebmen, die zur Aufnabme dieser Varianten gelubrt bat. In der Zeit vor Entstebung des Stadtrecbts wurde die Liisungseinrede unter Scbleswiger Eintluss in der scbwediscben Stadirecbtspraxis rezipiert, wobei das Lösegeld wie in Schleswig in Höbe der balben Kaufsumme festgesetzt wurde. Diese Hegelung, die ja fur die Kaufleute bei ibren Konflikten mit vindizierenden Eigentiimern vom Lande — der vermutlich häufigste Typ von Streitigkeiten wegen durcb Marktkauf erworbenen Diebsgutes — vorteilbaft war, erbielt eine so starke Stellung in der Praxis, dass man stellenweise den offiziellen Text des allgemeinen Stadtrecbts entsprecbend abänderte, indem man die Worte »obne L(‘)segeld« durcb den Ausdruck »oc bafwe balfwan skadba bwar tbera« ersetzte. Diese Varianten wurden vermutlicb recbt bald durcb den offiziellen Text verdrängt. Jedenfalls baben sie in dem zngänglicben Material aus der Praxis des 15. und 10. Jbs. keine Spuren binterlassen. bbne andere Bestimmung des mittelalterlicben scbwediscben Recbtes ist in diesem Zusammenbang von Interesse, nämlicb B.B. 84 des Dalarecbles. »Takir man bsest at lane ella skyut. ella vxa. ella bwat sum Jitet wr. {ja skal laan leandi beem föra. {jyet ma lei. i. eldi brinna oc sei i. watnni siunka. j)y at band skal bamdi sadia. Zif. nacli Ed. Tliorscii .S. 119. Hier kiirsivierl. Sichc Karl Hall' in Z.H.G. 1939, S. 277 H. Sichc auch Wohlhauptcr in Z.Schl.H.ti. 70—71, 1943, besondcr.s S. 8(5 If. und 112 11.
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