208 fen, die slatt der Worte »ohne Lösegeld« den Ansdrnek »oeh hafvve halfwan skadha hwar thera« hallen. Mehr noch; die.se Varianlen schrieben offensichflich gerade ein Recht auf Lösungseinrede seilens des Käiifers vor, der das sfriftige Gut nur gegen Zahlung der lialben Kaul'sinnnie beraiiszugeljen braucbfe. Denn die Besliminiing selzfe ausdriicklich voraus, dass derjenige, von dem der Dritte das Gut gekauft hatle, nicht antreffbar war und dass der Eigentiimer sein Gut zuriicknahm. Der entstandene Scbaden war dann der Verbist der Kaufsumme. der den Kiiul'er traf, weleher Verlust also geleilt werden sollle, indein der Eigenliimer dein Kanfer die balbe Kaufsumme als Lösegeld zahlte. Aller Wabrscbeinlichkeil nacb halle sich dieses Recbt auf Lösungseinrede seilens des Käufers, sowie möglicherweise auch andere iihnlicbe Lösungsregeln, im Gewohnheitsrechl der miltelalterlichen schwediseben Städte berausgebildet, wogegen sich das allgemeine Stadlrecbt mil der Vorschriff wandle, dass der Eigentiimer bei Vindikalion gesfohlenen Gules, das durch Marktkauf erworben worden war. Anspruch auf Herausgabe desselben ohne Zablung von Lösegeld babe. Dass das Sladlrecht sich in dieser Hinsicht auf den bauernrecbtlichen Sfandpunkt des Landrechts stellle, ist nicht verwunderlicb, wenn man bedenkf, dass das miltelallerlicbe Städlewesen Scbwedens in seiner Enlwicklung so weit hinter den Slädten der siidgermanischen Rechlsgebiete zuriick war. Eine entsprechende Tendenz gab es aucb im danischen Recbt, dessen Beslimmungen Aufschluss iiber die Quelle der im schwedischen Sladtrechl auftretenden Lösungseinrede zu geben vermögen. Die einzige Rechlsquelle aus dem Nord- und Oslseeraum. die ein Recht zur Lösungseinrede fiir den Käufer von Diebsgut kannle, wobei das Lösegeld der halben Kaufsumme enlsprecben sollte, war nämlich das ältere Schleswiger Stadtrecbt. In einem gegen Ibide des 12. Jbs enlstandenen älteren Kern dieses Stadlrecbts biess es: § 18. »Ilem si quis rem sibi furtiue ablalam recognoueril. sub fideiussione ponat usque ad placitum. postea, duobus testibus productis, iurel manu duodecima rem illam sibi furliue fuisse ablalam et ibi earn primitus cognouisse; defensor uero illius rei de Wohlluuipter .S. 19 f. D.G.K. S. 3.
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