RB 3

206 der Kläger nur gegen Erlegiing von Lösegeld berechtigt wnr, ihm gehöriges Gut von dem Inhnber desselben ziiruckziiverlangen. Die hier wiedergegebene positive Bestimmung »ohne Lösegeld« scheint also in der Absicht hinzugefiigt worden zu sein, zu betonen, dass eine solche Regel, die einen durch die dem rechtmässigen Eigentiiiner obliegende Lösungspflicht begriindelen Schntz desjenigen beinballete, der Besitzer freinden Gutes geworden war, anf den in dem fraglichen Artikel vorausgesetzten Fall, wo der Erwerb des fremden Gutes durch Marktkauf erfolgt war, keine Anwendung finden sollte. Stellt man dies mit dem Umstand zusammen, dass das Prinzip Hand wahre Hand im hansischen Recht allgemein angewandt wurde, sowie dass schon zu der Zeit, in der die Entstehung des allgemeinen Stadtrechts anzusetzen ist, ein Lösungsrecht des rechtmässigen Eigentiimers in gewissem Ausmass anerkannt zu werden begonnen hatte, so diirfte es wahrscheinlich sein, dass es ein Rechtsgrundsatz entsprechenden Inhalts gewesen ist, von dem der Gesetzgeber hier ausging, da es der Gesetzgeber, von einem solchen Rechtsgrundsatz ausgehend, fiir nötig erachtet hat, positiv hervorzuheben, dass ein Schutz durch eine dem Kläger obliegende Lösungspflicht bei Erwerb durch Marktkauf gleichwohl nicht anwendbar sein sollte. 1st diese Auslegung der Regel des Stadtrechts haltbar, so wiirde man in den Schlussworten der hier wiedergegebenen Bestimmung des Stadtrechts einen, wenn auch mittelbaren, Ausdruck dafiir haben, dass dem Gesetzgeber das Prinzip Hand wahre Hand nicht fremd gewesen ist. Da diese Bestimmung in der rechtsgeschichtlichen Doktrin nicht beachtet worden zu sein scheint, ist es wichtig, hier zu unterstreichen, dass die besagte Bestimmung wenigstens wahrscheinlich eine mittelhare Stiitze dafiir bietet, dass dem Stadtrecht der angegehene Rechtsgrundsatz nicht fremd war. Hinzugefiigt sei, dass, wie Schlyter in Note 28 bemerkt hat, Handschriften vorhanden gewesen sind, in denen die Schlussworte »ohne Lösegeld« gegen den Ausdruck; »oc hafwe halfwan skadha hwar thera« ausgetauscht worden waren, was einen bedeulsanien, wenn auch partiellen, Schutz fiir den gehoten hätte, der durch Marktkauf fremdes Eigentumerworhen hat le.« Gegen diese Deutung sei der prinzipielle Einwand erhohen, dass Sjiigren bei seinem Erklärungsversuch annimmt, die Worle: »ohne Lösegeld* gingen auf eine Regel, die ganz ausserhalh des Rahmens

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