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203 Ståndpunkt des inittelalterlichen schwedischcn Rechtes fol^endei mässen umreissen: es befand sieh in einein t'bergangsstadiinn zvviselien einein älteren Zustand, wo der Eigentumssehutz sich nicht iiber die Vertolgbarkeit von dureh Diebstahl oder Raub entwendetem Gut hinaus erstreekte, iind einein voll entwiekelten Rechtsschutz des Eii^entumers dureh Zubilli^nmg der ^"erl'olgung auch anvertrauten (lutes. ebenso wie im sudgeriuanidureh die in den ineisten Rechten gegebenen Regeln dariiber zuin Ausdrnek, dass der Hausherr solches Gut, das unbefugt dureh seine Frau, seine Kinder oder seine Dienstlioten veräussert worden war, zuriiekverlangen konnte.'’*^ Einige Rechte gingen dabei so weit, dass sie den Kanter sowohl Russe liezahlen als auch die erlegte Kaulsuinine verlieren Hessen. So verhielt es sich im U.L., das den Ausdruck khtndcr liir die Klage des llausherrn gehrauchte und verlangte, dass der Käuler sich dureh Kaufzeugen »orj)iul‘fwe« machte. Win hesonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang die Erage, inwieweit diese Klage des llausherrn sich nur gegen den Mitkontrahentendes \>rkiiut'ers richten konnte, oder oh sie auch gegen einen Dritten geliihrt werden konnte, der seinerseits das fragliche Gut erworhen hatte. Benckert ist in dieser Frage unschliissig.’’^ Man scheint indessen annehmen zu können. dass wenigstens diejenigen Rechte, in denen gefordert wurde. dass der Käuler sich »urljuva« machen miisse, wo also der Prozess der gewöhnlichen Klage glich, zu dem Standpunkt gelangt waren, dass die Klage auch gegen einen späteren Erwerher gerichlet sein konnte.’'^'- War man so weit gekommen, so war der Schrill his zu einein Rechl des Eigentiimers, anverlraute veruntreute Hahe dureh eine Fahrnisklage gleichen Typs zu vindizieren, wie sie hei der Diese Entwicklungslendenz kam schen Recht Dieser Uinsliuul diirlle l)i.s zu ciiieni gcwis.son Grade erklären, weslialb Hjörling und Esllander hei ihrer riilersuchung iiher die selnvedisclien Rechte des Mittelalters zu eiitgegengeselzten Resultaten gelangt sind. Renckert S. 83 II. Zn heachten ist, dass gewisse .\usnahnien u.a. in hestiiniuten Svearechten liir den Fall gemacht wurden, dass der Verkauf anf dem Markte erfolgt var. In dieseu .\usualimehe.stimniungeu zeichnet sich ja deutlieh eine Ahwiigung zwischen dem .Sicherheitsinteressc der Eigentumer und dem Interesse des Handelsvcrkehrs ah. .Siehc auch ohen S. 37. Renckert .S. 8(1 En. 123. Renckert .S. 85 En. 118.

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