202 Meiiie Aut'lassung deckt sich im wesentlichen mil dem Standpunkt der letztgenannten Autoren zu dieser Frage. Doch kann die Behaiiptung, das Prinzip H.w.H. habe aiich das mittelalterliche schwedische Recht beherrscht. in dieser kategoriscben Fassinig zu Missverständnissen Anlass geben. Ricbtiger scbeint es zu sagen, dass das Prinzip gait, weil das mittelalterliche scbwedische Recbt nicht zu bestimmteren Regeln fiber die Vindikation anvertrauten Gutes fortgeschritten sein durfte.^" Die Voraussetzung einer Vindikation ( »Klander«) war, dass das Gut gegen oder ohne den Widen des Eigentiimers. typiscb gesehen durcb DiebstabI oder Raub. aus seinein Besitz gelangt war.^® In der Regel I'uhrte das Nicbtvermögen des Beklagten, den rechtmässigen Erwerb zu beweisen, zu strutrecbtlicher Verantwortung. In den Sveagesetzen, ebenso wie in den Land- und Stadtrechten, bestand diese Verantwortung in Bestrafling wegen Diebstahls.'*' Der mittelalterlicbe scbwedische »Klanderprozess« war also zugleich ein ziviler und strafrechtlicher Prozesstyp und stellte eine ältere Entwicklungsstufe dar als das entsprecbende däniscbe Institut. Da Unterscblagung als ein Vergehen anderer und leicbterer Art als DiebstabI betracbtet wurde, war der »Klanderprozess« fur die Ruckerlangung veruntreuten anvertrauten Gutes nicht anwendbar.'*'^ Wie icb im folgenden zu zeigen versucben werde, näberte sicb jedocb auch das schwedische Recht der Entwicklung eines Vindikationsrecbtes fur den Eigentumer anvertrauten Gules. Ausgebend davon. was im einleitenden Kapitel fiber das Prinzip ll.w.ll. im ältesten germanischen Recht gesagt wurde —dass dieses Prinziyi auf mangelnder Regelbildung beruhte —, sowie unter Berficksichtigung dieser Entwickbmgstendenz kann man daher den « Vgl. obcn S. 25 If. Von .\niira hat sich in seinein Xordgermanisclien Ohligafionenrechl I (1882). .S. 347 e contrario auf Ö.L. \’ins.H. (i und 13 als .Stiitze fiir die .\uffassung darauf herufen, dass anvertraules (iul nach inittelallerlicheni scliwedischem Landschaftsrecht nicht vindiziert werden konnte. .\us den fragliclien Bestiininungen, die nur iiher die Klage wegen gestohlenen hzw. gerauhten tiutes sprachen, eine direkte e contrario-Folgerung zu ziehen, ist selhstverständlicli nicht angängig. t'her Ö.L. B.B. 46, auf welche Bestiininung er ehenfalls hinweist, siehe Benckert S. 87 ff. Benckert .S. 59, siehc auch S. 62 f. Benckert S. 70 ff. Siehe hesonders S. 81 f.
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