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200 vorschrieb, dass Nam nur aiisserhalb des Geheges genommen werden durfte: man wollte gewaltsame Auseinandersetzimgen vermetden. Tral' man den Verurteilten ausserhalb seines Hanses mit fremdem Gut, so durfte dies gepfändet werden, sofern es einem Burger der Stadt gehörte, dagegen nicht, weun es Eigentum eines Gastes war."*^ Das interessenpolitische Motiv dieses Rechtes zur Pfändung fremden Eigentums im Besilz des Schuldners war natiirHell wie im Landschaftsrecht das Bestreben, die Wirksamkeit der Vollstreekung zu gewährleisten.^- Eine Ausnahme wurde fiir das Eigenlum von Gästen gemacht. wahrseheinlich weil es den Bezieluingen der Stadt zur Aussenwelt abträglich gewesen ware, wenn auch Gästen gehöriges Gut, das dem Schuldner anvertraut worden war. liätle gepfändet werden können.'*^ Das Flensburger Stadtrecht bielet also ein interessantes Beispiel dafiir, wie kompliziert die einer H.w.H.-Regel des mittelalterlichen Rechtes zugrundeliegenden Entwicklungs- und Einflussverhältnisse sein konnten. Hier war die II.w.H.-Regel im Landrecht auf Grund von fur dieses spezifischen vollstreckungsrechtlichen Riicksichten entstanden und in modifizierler Gestalt vom Stadtrecht iibernommen worden. das mit Riicksicht auf handelspolitische Inleressen gezwungen wurde, eine Ausnahme fiir Gästen gehöriges Gut zu machen —eine Ausnahme, die wahrscheinlich besagte. dass fur den Fall, dass einem Gast gehöriges Gut doch gepfändet wurde, der Eigentiimer es von dem Dritten vindizieren konnte. Das Statut fiigt sich damit in die Reihe der bisher mitgeteilten Beispiele dafur ein. dass unterschiedliche Konfliktsituationen zu abweichenden Vindikationsregeln fuhren konnten. Weiteres Quellenmaterial. das geeignet wäre. den Standpunkt des mittelalterlichen dänischen Rechtes zur Vindikation anvertrauten Gutes zu beleuchten, liegt nicht vor. Doch diirfte man schon an Hand des hier vorgelegten Materials sagen können. dass Vgl. Matzcn. Den danske Panlerets hislorie. S. 45. Insoweil war also das StaUil ein .Seitenstiick zu den H.w.H.-Regeln des sudgerinanisclien Recliles liir Pfändung z.R. hei riickständiger Miete. ■** \'ielleicht wiirden die Regeln dainil gereclitfertigt, dass der Riirger. der einein \'eriirleilten sein Eigcntuin anvertraiife, seinen .Schaden sich selhsi zuzuschreihen hatte. Er sollte die .Stellung des .Schiddners als verurteilt kennen. Rei einein l'’reniden dagegen konnte diese Kenntnis der .Slellung seines \'ertrauensinannes nicht iininer vorausgesetzt werden. \'gl. unteii .S. 225 ff.

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