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197 Moment des Statuts aii^'edeutet wird, nämlieh dass der lui^entumer es sieh selbst zuziisehreiben hatte, wenu er einem Verurteilten Gut anvertraute iiud es diesem so lanj^e beliess, dass man fiiglieh annebmen konnte, es sei das Eigenlum des Verlrauensmannes, galt gleiehermassen lur den Fall, dass der Kigentumer imachtsam genug war, sein Gut dem verurteilten Vertrauensmann nichl wieder abzunehmen. Bei dieser Anslegung ware das Statut keine Aiisnahmevorsehrift zn einer Hauptregel entgegengesetzten Inhalts, sondern eine Reaktion gegen eine Tendenz jener Zeit, ein Vindikationsrecht liir anvertraiites Gut anzuerkennen. Denn das ist jedentalls sieber, dass die fragliche Satzung uberflussig gewesen ware, solern nicht eine solche Tendenz bestanden hätte. Solange es kein Klagrecht gegen Dritte beziiglieh freiwillig veräiisserten Gates gal), waren ja solehe Restimmnngen unnötig. Scbon bei dieser Anslegung bietet das Statut eine gewisse Stiitze lur die Annabme, dass die jiitländisehe Rechtsentwicklung, wie sie sieh im ,I.L. spiegelt, sieh der Ausbildung eines Vindikationsrechtes beziiglieh anvertrauten Gates zu nähern begonnen hatte. Denn wenn man an die Möglichkeit einer Klage gegen einen Dritten dachte lur den Fall, dass dieser das strittige Gut diireh Nam erhallen hatte, lageine Klage gegen Dritte bei Unlersehlagung nahe. Im lelzleren Falle war ja der Weg nichl durch das Vollslreekungsinleresse versperrl. Es seheint mir indessen mtiglich, einen Sehritt weiler zu gehen und Matzens e-contrario-Deulung zu akzeptieren, obwohl mil gewissen Nuancen.'^'’ Fiir die Annahme, dass das J.L. ein Vindikationsrecht im Falle einer Aushändigung des Gules an den Vertrauensmann oor dessen Verurleilung vorausselzle, spricht nämlich eine Beslimmung des D.L. Dieses Geselz enlhielt in 5—8—5 eine dem Worllaul nach nur geringliigig moderuisierte Version von J.L. 11:1)9. worin die II.\v.II.-Regel jedoch ausdrucklich auf Leihe und Miete beschränkt wurde. In 5—8—0 hiess es weiter: »Men haver nogen till Laans, eller Leie noget bekommet, og det med Vidnesbyrd beviises kan. forvixd hdnncni Dom ovcryik., og det ved \am udtages, da maae den, som det udlaante, eller bortS.1 Malzen IumuiIzIo Terminus »Relsl'nrl’olgniuf;» isl reichlicli generell inul kann leiclit zu Missverständnissen 1'uhren. Vgl. Maizens oben S. 192 wiedergegebene Aussage.

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