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195 eineni zur Dreiniarkbusse veriirteilten denkbar war.^^’ Diese Pfändiinj' war jedoch von beschränkler Heichweite. Der Kläger durlle nur solches Gid in Anspruch nehmen, das sich ausserhalb des Geheges beland, iind es sollte heiinlieb nnd nicht öffentlich geseheben. Doeb sollte der Kläger einein oder inehreren Naehbarn des Veriirteilten sagen, dass er Nain genoinmen habe. Dass dies heiinlieb geseheben sollte, war aller Wahrseheinliehkeit damit begriindet, dass nian gewaltsame Anseinandersetziingen zwiseben dem Kläger nnd dem Veriirteilten bei Ausiibimg des Pfändimgsrechtes vermeiden wollfe. Aid' Grand dieser Regeln lässt sieh die Situation zeichnen, die inan bei der Aiisbildniig von ,).L. Il: (>9 vor Allgen hatte. Xaehdem der Kläger vom Thing diireh Urteilsspriieh zii der fraglieben Form von Prändimg bereehtigt worden war. halte er längere Zeit naeh einer passenden Gelegenheit gesiichl, dem Wriirteilten. ohne dass dieser es sah, Fahrbabe — in der Regel sicherlich Vieh zii entCuhren, die er als dieseni gehörig betrachtete.'*' Reland sich nun iiiiter den Tieren des Veriirteilten draiissen aiit' der Weide ein geliehenes oder gemieletes Tier, das lange in dessen Resitz gewesen war, and das der Kläger nan bei der sieh bietenden giinstigen Gelegenheit nahm, so wäre der Pländang ihre Ffleklivilät genommen worden, wenn er es dem Eigentämer liätte ziiräckgeben mässen. Denn Nam diirfle nar einmal genommen werden.*- Um die VVirksamkeit des abgeschwächten Ptändangsinstituts notdärltig aarreclitzaerlialten, slellte man sich nan in einein Konllikt zwiseben dem Drillen and dem Eigentämer des Gates aaf die Seite des Dritten. Man kann also sagen, dass die Ih'saehe, warian das J.L., ein Gesetzeswerk fär das dänische bäaerliche Gemeinwesen des 13. Jhs., eine den Eigentamsinteressen dieses bäaerlichen Gemeinwesens zawiderlaiifende H.w.H.-Regel aiilnahm, letztlicb darin za saehen ist, dass das jälländische Eandschaltsrecht sich in einein Ubergang zwischen der Aaflösang des aralten Priindangsinslitales Nam and der Aasbildang einer wirksamen behördlichen Vollslreckimg beland. In den Svearechten, die in vollslreckimgsrechtlicher llinsicht aaf einein höheren Vgt. .].L. II: »8 und II: (H). •’* Vgl. Malzen: IHmi dansko Pantorels liislorie .S. 44 f. .I.L. II: 101.

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